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Meldewesen: An-, Ab- und Ummeldung (Wohnsitz)

Kurzbeschreibung

 

Hinweis für Besucher*innen zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros:

Nutzen Sie die Online-Terminvereinbarung für Ihren Besuch im Bürgerbüro:

Anliegen von Besucher*innen mit Termin werden grundsätzlich vorrangig bearbeitet. Bei geringem Publikumsverkehr, können ggfls. auch weitere Dienstleistungen ohne Termin bearbeitet werden. Insbesondere an sogenannten Brückentagen sowie vor und während der Schulferien ist mit einem sehr hohen Besucheraufkommen zu rechnen, so dass Anliegen ohne Termin in der Regel nicht berücksichtigt werden können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Beschreibung

An- und Ummeldung:

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach dem Bundesmeldegesetz (01. November 2015) innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde der neuen Wohnung anzumelden.

Dies gilt nicht nur für Zuzüge aus anderen Gemeinden, sondern auch nach einem Umzug innerhalb von Erkelenz.

Die An-, Ab- oder Ummeldung ist vom Meldepflichtigen oder seinem bevollmächtigten Vertreter mit allen aufgeführten Unterlagen durchzuführen.

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen

Eine An-/Um- oder Abmeldung kann ab dem 16. Lebensjahr selbständig – ohne Mitwirkung der Sorgeberechtigten durchgeführt werden.

Benötigte Unterlagen für die An- und Ummeldung: 

  • Personalausweis aller meldepflichtigen Personen (auch die der Kinder, wenn vorhanden, ansonsten Geburtsurkunden)
  • Reisepass (falls vorhanden)
  • Unterlagen zu Ihrem Familienstand, wie z.B. Heiratsurkunde, Stammbuch, Scheidungsurteil
  • Wohnungsgeberbestätigung

Bei Durchführung der An- bzw. Ummeldung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich:

  • Bestellungsurkunde, Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht (mit Aufenthaltsbestimmungsrecht) oder Ummeldevollmacht (siehe Downloads)
  • Ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular mit allen meldepflichtigen Personen einschl. minderjähriger Kinder und Unterschriften aller meldepflichtigen Personen ab 16 Jahre

Hinweis bei einem erstmaligen Zuzug aus dem Ausland: 
Bei einem Zuzug aus dem Ausland müssen alle Familienmitglieder ab 16 Jahren anwesend sein. Eine Bevollmächtigung für andere Familienmitglieder ist somit leider nicht möglich. Identitätsdokumente (Ausweise, Pässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) sind mitzubringen.

Abmeldung: 

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.

Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland verzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen (Zur Eintragung der Auslandsanschrift ist ein offizieller Nachweis erforderlich). Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Benötigte Unterlagen zur Abmeldung:

  • Personalausweis
  • Abmeldeformular (siehe Downloads) und entsprechende Vollmacht wenn die Abmeldung nicht persönlich erfolgt

Wohnungsgeberbestätigung
 
Mit dem Bundesmeldegesetz wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Ummeldung eingeführt. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei diesen Vorgängen in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.

Sparen Sie sich die Wartezeit und nutzen Sie unsere Online-Terminvereinbarung!

keine

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen