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Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose: Hilfen

Beschreibung

O. a. Personen erhalten auf Grund des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG NRW) von ihrer persönlichen Situation einen finanziellen Ausgleich, um behinderungsbedingte Mehraufwendungen abzudecken.
 

Blindengeld kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% beträgt. Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege (Tages, - Nacht- oder Kurzzeitpflege), wird das Blindengeld teilweise gekürzt. Blindenhilfe kann gewährt werden für Personen ab 60 Jahren, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% beträgt. Hilfe für hochgradig Sehbehinderte kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 5% beträgt. Hilfe für Gehörlose erhalten gehörlose Personen mit angeborener Taubheit oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.

Der Antrag kann sowohl beim Landschaftsverband Rheinland als auch beim örtlichen Sozialhilfeträger eingereicht werden.

Notwendige Antragsunterlagen:

  • Personalausweis
  • Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
  • Bescheid Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
  • Fachärztliche Bescheinigung des Augenarztes (Formular erhalten Sie beim Sozialamt). Sofern ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "BL" vorliegt, ist keine fachärztliche Bescheinigung notwendig.

Formulare:

keine

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen