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Hundeangelegenheit: Landeshundegesetz

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Beschreibung

Hunde sind in vier Kategorien einzustufen:

1. Kleine Hunde (für diese bestimmt das Landeshundegesetz NRW keine speziellen Haltervoraussetzungen)

2. Große Hunde (§ 11 LHundG NRW) Hunde, die im ausgewachsenen Zustand eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Körpergewicht von mindestens 20 kg erreichen können und nicht rassebedingt unter §§ 3 oder 10 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) einzugruppieren sind (s. u.).

3. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) Alano (Dogo Canario, Pero de Presa Canario, Presa Canario), American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

4. Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)

4.1 Hunde, bei denen die Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit vermutet wird, oder deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

4.2 Im Einzelfall festgestellte gefährliche Hunde sind:

  • Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
  • Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
  • Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
  • Hunde, die einen Menschen in Gefahr bedrohender Weise angesprungen haben,
  • Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  • Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.  

 

Allgemeine Pflichten eines Hundehalters (unabhängig, welcher der vier Kategorien der Hund angehört):

  • Hunde sind überall so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine „Gefahr“ für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
  • Durch Hunde verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
  • Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.


Um Gefahren vorzubeugen (darunter fällt nicht nur das Beißen, sondern auch das Belästigen z. B. durch ungewolltes freudiges Anspringen und sogar die durch Ungewissheit hervorgerufene Angst des einzelnen neutralen Betrachters davor, wie sich der fremde Hund verhalten werde) sind Hunde in den nachfolgenden Bereichen in jedem Fall an einer geeigneten kurzen Leine zu führen:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen Garten- und Grünanlagen,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (lt. Kirmessatzung ist es unzulässig, Tiere auf dem Markt mitzuführen),
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Friedhöfen dürfen im Übrigen Tiere überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgeführt werden!

Verhaltensempfehlungen für Hundehalter und Hundesitter

Respektieren Sie, dass nicht jeder Mensch ein Hundefreund ist, und versuchen Sie nicht, Ihre Tierliebe anderen Menschen mit Sätzen wie „Der macht doch nichts“ oder gar „Bleiben Sie ruhig stehen, dann beißt er nicht“ aufzuzwingen.

Akzeptieren Sie, dass es Menschen gibt, die vor Hunden Angst haben.

Haben Sie Verständnis für polizeiliche Maßnachmen. Verordnungen (LHundG NW und örtliche Bestimmungen) dienen dem Schutz Ihrer Mitbürger und seriöser Hundehalter.

Signalisieren Sie durch richtiges Handeln, dass Ihnen Ihr Hund gehorcht. Lassen Sie ihn nur dann frei laufen, wenn dadurch keine anderen Menschen oder Tiere belästigt werden.

Rufen Sie Ihren Hund zu sich und leinen ihn gegebenenfalls kurzfristig an, wenn Ihnen andere Menschen begegnen. Dies gilt insbesondere bei Kindern, Joggern, Radfahrern oder Menschen, die Tiere mitführen.

Leisten Sie Ihren Beitrag zu einem positiven Bild der Hundehaltung durch ein rücksichtsvolles und vorbildliches Auftreten in der Öffentlichkeit:

Weisen Sie andere Hundehalter auf ein von Ihnen festgestelltes Fehlverhalten hin und appellieren Sie an die Solidarität der Hundebesitzer.

Kaufen Sie Ihren Hund nur bei einem seriösen Züchter, der Gewähr dafür bietet, dass das Tier artgerecht gehalten wurde und genügend Kontakt zu Menschen und Artgenossen hatte.

Nutzen Sie die Möglichkeiten der dem VDH angeschlossenen Hundevereine zur Erziehung Ihres Hundes (Welpenschule, Begleithundeausbildung, etc.). Aber bedenken Sie immer, dass keine noch so gute Ausbildung des Hundes eine Garantie ist und Ihre Obacht überflüssig macht – der Hund bleibt immer ein Tier, dessen natürliche Ureigenarten jederzeit auftreten können.

Nutzen Sie die Möglichkeiten der dem VDH angeschlossenen Hundevereine zur Erziehung Ihres Hundes (Welpenschule, Begleithundeausbildung, etc.). Aber bedenken Sie immer, dass keine noch so gute Ausbildung des Hundes eine Garantie ist und Ihre Obacht überflüssig macht – der Hund bleibt immer ein Tier, dessen natürliche Ureigenarten jederzeit auftreten können.

Kinder sollten niemals mit Hunden alleine gelassen werden. Sie verfügen in der Regel nicht über die erforderlichen Körperkräfte und können sich schlechter gegen Angriffe verteidigen. Der Hund akzeptiert das Kind möglicherweise nicht als Ranghöheren.

Viele Unfälle entstehen beim Trennen von sich raufenden Hunden. Hierbei gilt es zu beachten: Die Tiere grundsätzlich nicht trennen. Erfahrene Hundebesitzer trennen Hunde nur zu zweit und fassen niemals in die Nähe des Kopfes

Den eigenen Hund nicht zum Schutz auf den Arm nehmen, da man sonst Gefahr läuft, selbst gebissen zu werden.

Wo dürfen Hunde noch frei laufen?

Die Antwort ist abhängig davon, welcher Kategorie der Hund zuzuordnen ist. Mit Ausnahme von Hunden der §§ 3 und 10 LHundG, die hierfür eine gesonderte Befreiung vom Leinenzwang brauchen, dürfen sich Hunde auf Wirtschafts- und Waldwegen unangeleint bewegen. Hierbei ist aber dennoch zu beachten, dass Hunde an unübersichtlichen Stellen oder bei Begegnungsverkehr mit anderen Hundebesitzern, Kindern, Joggern, Radfahrern etc. rechtzeitig wieder anzuleinen sind.

Die an den Wegen angrenzenden Grundstücke ohne Erlaubnis des Eigentümers /Pächters zu betreten, ist rechtlich betrachtet nicht gestattet. Landwirte sehen es nicht gerne, dass die frische Einsaat zerstört wird oder ihre Felder als Hundetoilette benutzt werden und die Feldfrüchte dadurch für Mensch oder Tier ungenießbar verunreinigt werden. Hundebesitzer sollten sich vor Augen halten, im eigenen Nutz-, Zier- oder Vorgarten auch keine Hinterlassenschaften fremder Hunde vorfinden zu wollen.  

Was Halter von Hunden, die unter das LHundG fallen (§§ 3, 10 oder 11, s. o.) zusätzlich beachten müssen:

1. Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW) - Haltungsvoraussetzungen

Für die Haltung dieser Hunde ist eine Halter-Erlaubnis erforderlich. Diese wird vom Ordnungsamt erteilt, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter

  • den Nachweis über das Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes erbracht hat,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat,
  • über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,
  • in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
  • die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes nachgewiesen hat,
  • eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen hat,
  • den Hund mit einem Transponder (Micro-Chip) hat kennzeichnen lassen.

 

Für diese Hunde besteht generell außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Eine Befreiung von der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beim Ordnungsamt beantragt werden. Beim Ausführen des Hundes ist die Halter-Erlaubnis und eine eventuelle Ausnahmegenehmigung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang im Original oder in Kopie mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Befreiung vom Leinenzwang gilt jedoch nicht

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen Garten- und Grünanlagen,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Hunde dieser Kategorie dürfen außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer erlaubnispflichtiger Hunde ist nicht zulässig.

2. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) – Haltungsvoraussetzungen

Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls erlaubnispflichtig. Es müssen dieselben Voraussetzungen wie für die Haltung gefährlicher Hunde nachgewiesen werden mit Ausnahme des besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung. Es gilt dieselbe generelle Maulkorb- und Leinenpflicht wie bei gefährlichen Hunden.

Unter denselben dort aufgeführten Voraussetzungen wird die Möglichkeit der Befreiung von der generellen Maulkorb- und/oder Leinenpflicht eingeräumt. Die Befreiung vom Leinenzwang ist jedoch ebenso wie bei gefährlichen Hunden für die bestimmten Bereiche (s.o.) eingeschränkt.

Hunde dieser Kategorie dürfen außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer erlaubnispflichtiger Hunde ist nicht zulässig.

3. Große Hunde (§ 11 LHundG NRW) - Haltervoraussetzungen

Die Haltung eines solchen Hundes ist zusätzlich zu der Anmeldung beim Steueramt dem Ordnungsamt anzuzeigen. Sie ist zwar erlaubnisfrei, jedoch sind an die Haltung folgende Voraussetzungen geknüpft, die der Halter nachweisen muss:

  • ausreichende Sachkunde des Halters
  • Zuverlässigkeit des Halters
  • Kennzeichnung des Hundes mittels eines Transponders (Micro-Chip)
  • Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für den Hund

Halter und Hundesitter großer Hunde müssen körperlich in der Lage sein, den Hund unter Kontrolle zu halten. Es gilt die Pflicht, diese innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen – außerhalb eines befriedeten Besitztums – angeleint und sicher zu führen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer (nur) großer Hunde ist zwar grundsätzlich zulässig, stellt aber in Frage, ob ein sicheres Führen dann noch gewährleistet ist.

Welcher Sachkundenachweis für welchen Hund ?

1. Gefährliche Hunde (§ 3)
Um die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde zu erbringen. Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt (Veterinäramt) wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden.

2. Hunde bestimmter Rassen (§ 10)
Für die unter diese Kategorie fallenden Hunde kann der Nachweis der Sachkunde sowohl durch die amtstierärztliche Bescheinigung als auch durch die Vorlage einer Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle nachgewiesen werden. Wer anerkannt ist, verfügt über einen entsprechenden Bescheid des zuständigen Landesministeriums. Hierüber sollten Sie sich vor Ablegung einer Prüfung vergewissern.

3. Große Hunde (§ 11)
Für große Hunde kann der Sachkundenachweis erbracht werden durch - eine Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes, - eine Bescheinigung, die auch zum Halten eines Hundes nach §§ 3 oder 10 berechtigen würde, - den Nachweis, bereits länger als 3 Jahre vor Inkrafttreten der Landeshundeverordnung (2001) bzw. des Landeshundegesetzes (2003) ununterbrochen Halter eines großen Hundes gewesen zu sein und dass es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies dem Ordnungsamt schriftlich versichert wird.

Hundehaftpflichtversicherung

Jeder einzelne Hund, der unter die §§ 3, 10 oder 11 LHundG fällt, ist jeweils mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden in der Haftpflicht zu versichern. Dem Ordnungsamt gegenüber ist hierüber der Nachweis zu erbringen.

Für alle anderen Hunde besteht diese Verpflichtung zwar nicht, eine Versicherung empfiehlt sich jedoch im Interesse des Halters, der ansonsten im Schadensfall selbst die mitunter erheblichen Kosten tragen muss.

Transponder (Micro-Chip)

Jeder Hund, der unter die §§ 3, 10 oder 11 LHundG fällt, ist mittels eines Transponders (Micro-Chip) zu kennzeichnen. Der Nachweis darüber ist dem Ordnungsamt gegenüber zu erbringen. Die Kennzeichnung wird in der Regel von einem Tierarzt vorgenommen. Das Einsetzen des Transponders ist entgegen einzelner Meinungen unbedenklich und führt nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Durch diese Kennzeichnung kann ein Hund zweifelsfrei identifiziert werden und hilft, einen entlaufenen Hund seinem Halter zuführen zu können. Daher ist die freiwillige Kennzeichnung für andere Hunde auch sinnvoll. Es ist aber wichtig, die Kennzeichnung einer zentralen Registrierungsstelle (z.B. TASSO) mitzuteilen.

Gebühr für die Anzeige der Haltung eines § 11 Hundes = 25,00 Euro. Gebühren im Erlaubnisverfahren für §§ 3 und 10 Hunde richten sich nach dem jeweiligen Aufwand für die Erlaubniserteilung.