Navigationsmenü

BIS: Suche und Detail

Denkmalschutzgesetz: Bescheinigung für steuerliche Zwecke

Beschreibung

  1. Wofür kann eine Bescheinigung nach § 36 DSchG ausgestellt werden? 
    Die Bescheinigung kann nur für Aufwendungen erteilt werden, die die drei wesentlichen Voraussetzungen „Denkmal, Abstimmung und Erforderlichkeit“ erfüllen. Bescheinigungen für steuerliche Zwecke können nur für Arbeiten an Denkmälern erteilt werden. Zwingend erforderlich ist deshalb, dass das Denkmal bestandskräftig in die Denkmalliste eingetragen worden ist oder jedenfalls die vorläufige Eintragung angeordnet wurde. Aufwendungen für Arbeiten an Gebäudeteilen, die nicht unter Denkmalschutz stehen, sind dabei generell nicht bescheinigungsfähig. Auch wenn eine Abstimmung bezüglich dieser Gebäudeteile erfolgt ist, ist dies nicht gleichzusetzen mit ihrer Bescheinigungsfähigkeit. Ist nur ein Teil des Gebäudes unter Schutz gestellt, sind nur die Aufwendungen für Baumaßnahmen bescheinigungsfähig, die nach Auffassung der Denkmalschutzbehörde zur Erhaltung dieses Bauteils erforderlich waren. Die Baumaßnahmen müssen zudem vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein. Dabei gilt: Nicht jede Maßnahme, die denkmalrechtlich zu erlauben ist, ist auch bescheinigungsfähig! Die Abstimmung ist zwischen den Beteiligten schriftlich festzuhalten. Aufwendungen, die vor, ohne oder abweichend von der Abstimmung angefallen sind, können nicht als Grundlage für die Berechnung der Bescheinigung herangezogen werden. Ist eine vorherige schriftliche Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht vor. Diese kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung oder denkmalrechtliche Erlaubnis. Außerdem müssen die vorgenommenen Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Aufwendungen, die zu keinem der beiden Zwecke erforderlich sind, von der möglichen Begünstigung ausgeschlossen sind. An das Kriterium der Erforderlichkeit sind dabei jeweils strenge Maßstäbe anzulegen.
  2. Was ist eine Maßnahme zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung? 
    Eine Maßnahme zur Erhaltung liegt vor, wenn die Aufwendungen für die Erhaltung der Substanz des Baudenkmals erforderlich gewesen sind, um die individuellen Merkmale zu erhalten, die die Eigenschaft des Gebäudes als Baudenkmal begründen. Es reicht nicht aus, dass die Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, vielmehr müssen sie unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten notwendig sein. Die Entscheidung hierüber obliegt alleine der Denkmalbehörde. Aufwendungen, die nicht der Eigenart des Baudenkmals als solchen entsprechen, sind nicht bescheinigungsfähig. Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung sind solche, die zur Anpassung eines Baudenkmals an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse erforderlich sind (etwa im Einzelfall Aufwendungen für Heizungsanlagen oder zeitgemäße Sanitäranlagen). Aufwendungen hierfür sind ebenfalls bescheinigungsfähig. Dabei ist jedoch genau zu differenzieren. Denn Aufwendungen, die lediglich der Optimierung der wirtschaftlichen Nutzung des Baudenkmals dienen, sind nicht bescheinigungsfähig. Hierzu gehört in der Regel der Ausbau des Dachgeschosses zusätzlich zur vorhandenen Nutzung. Insbesondere sind Kosten für neue Gebäudeteile, die zur Erweiterung der Nutzfläche führen (etwa Anbauten und Erweiterungen wie Spitzbodenausbau, Kellerausbau, Balkone) nicht bescheinigungsfähig. Gleiches gilt für Schönheitsreparaturen, wiederkehrende Gebühren (etwas Schornsteinfeger, Wartungskosten), sowie Kosten für sogenannte Luxusaufwendungen, also für Aufwendungen, die über dem Durchschnitt liegende Kosten verursachen. Auch Aufwendungen für Tiefgaragen, neue Stellplätze oder Garagen sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen bescheinigungsfähig.
  3. Sind Eigenleistungen bescheinigungsfähig? 
    Nein, nur tatsächlich angefallene Aufwendungen sind bescheinigungsfähig. Da ersparte Kosten steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden können, ist der Wertersatz für eigene Arbeitsleistung der Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer oder für unentgeltliche Beschäftigte nicht bescheinigungsfähig.
  4. Welche Unterlagen müssen Sie einem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 36 DSchG beifügen? 
    Fügen Sie Ihrem schriftlichen Antrag die dezidierten und prüfbaren Rechnungsunterlagen im Original bei. Dies gilt auch bei der Durchführung der Maßnahmen durch ein Baubetreuungs- oder Generalunternehmen. Für die Prüfung der Einzelleistungen benötigen wir die Vorlage der Originalrechnungen der von dem Baubetreuungs- oder Generalunternehmen beauftragten Einzelunternehmen. Wir können zu Prüfzwecken auch die Vorlage der Originalkalkulation verlangen. Anhand der von Ihnen eingereichten Unterlagen müssen wir nachvollziehen können, für welche Baumaßnahmen die Aufwendungen jeweils entstanden sind. Kennzeichnen Sie daher die Schlussrechnungen übereinstimmend mit der Rechnungsauflistung durch eine laufende Nummerierung, so dass eine exakte Zuordnung der entstandenen Aufwendungen zu den Rechnungen möglich ist. Rechnungen, die nur einen Festpreis ausweisen, können wir nur dann berücksichtigen, wenn Sie auch das dem Festpreis zugrunde liegende Originalangebot mit Leistungsbeschreibung zum Nachweis der Einzelkosten vorlegen.
  5. Entstehen Gebühren für die Erteilung der Bescheinigung? 
    Ja! Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, Tarifstelle 4a.2 und betragen zurzeit: 1 % der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000,-- EUR. Gegebenenfalls zuzüglich 0,5 % der über 250.000,-- EUR bescheinigten Aufwendungen bis 500,000,-- EUR, gegebenenfalls zuzüglich 0,25 % der über 500.000,-- EUR bescheinigten Aufwendungen, jedoch insgesamt höchstens 25.000,-- EUR Bescheinigungen unter 5.000,-- EUR sind gebührenfrei.
     Ein Beispiel: Bescheinigungssumme: 500.000,-- EUR Höhe der Gebühr: 3.750,-- EUR (= 1 % von 250.000,-- EUR + 0,5 % von 250.000,-- EUR = 2.500,-- EUR+ 1.250,-- EUR)

 

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen