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Gaststätte: vorläufige Erlaubnis

Beschreibung

Wollen Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank von jemandem übernehmen und ohne Unterbrechung fortführen? Dann besteht die Möglichkeit, hierfür eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen und die Erlaubnis der Vorgängerin oder des Vorgängers darf nicht erloschen sein.

Wenn Sie in der Gaststätte nur alkoholfreie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, so brauchen Sie nach dem Gaststättengesetz keine Erlaubnis.
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Rechtliche Voraussetzungen:
§ 11 Gaststättengesetz (GastG)

Benötigte Unterlagen:
Bitte erfragen Sie die erforderlichen Unterlagen in der Gewerbemeldestelle.

Die Gebühren werden im Einzelfall berechnet. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro. Gleichzeitig wird mit der Gebühr für die vorläufige Erlaubnis auch ein Abschlag für die endgültige Gaststättenerlaubnis fällig. Dieser Betrag wird nach dem Verwaltungsaufwand der Konzessionierung festgesetzt.

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