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Spielhallen - Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten
Beschreibung
mso-bidi-font-family:Arial;mso-fareast-language:DE">Hierbei handelt es sich um eine personenbezogene Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Die Erlaubnis gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Rechtliche Voraussetzung:
Gewerbeordnung (GewO)
Benötigt werden
1. Schriftlicher Antrag
Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Spielgeräte (Warenspielgeräte oder Geldspielgeräte) und wie viele Geräte aufgestellt werden sollen. Sie können Ihren Antrag formlos stellen.
2. Personalausweis
oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
3. Ausländische Staatsangehörige,
mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder STellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
4. Unterrichtungs- und Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer
zum Nachweis, dass Sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden sind.
5. Sozialkonzept einer öffentliche anerkannten Institution
in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
6. Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
Ihres Wohnortes
7. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
Ihres Wohnortes.
8. Führungszeugnis
9. Auszug aus dem Gewerberegister
bei juristischen Personen
zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister undeine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung
10. Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
11. Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab 1. Januar 2013
über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Nur über Internet erhältlich. Die Internetadresse finden Sie hier anschließend. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis.
ANZAHL DER SPIELGERÄTE
Wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).
Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie außerdem eine Spielhallenerlaubnis.
Neben der persönlichen Aufstellerlaubnis benötigen Sie eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort an dem Sie die Spielgeräte aufstellen wollen. So dürfen Sie beispielsweise in Schankwirtschaften oder Speisewirtschaften bei einer ständigen Aufsicht zwei Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen. Nur mit einer zusätzlichen technischen Sicherung dürfen Sie bis zu drei Geräte aufstellen. Auf Volksfesten, Jahrmärkten oder in Trinkhallen sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten dagegen nicht erlaubt. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Waren- oder Spielgerät aufgestellt werden, insgesamt höchstens zwölf Geräte.
Die Gebühren werden im Einzelfall berechnet. Die anfallenden Gebühren sind in bar zu entrichten. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Rechts- und Ordnungsamt
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- Johannismarkt 17
- 41812 Erkelenz
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- Telefon:
02431 85-0 - Fax:
02431 70558
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02431 85-284
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E-Mail: melanie.leistner@erkelenz.de
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Telefon: 02431 85-175
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E-Mail: dennis.fiolka@erkelenz.de
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Telefon: 02431 85-212
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E-Mail: jessica.kluettermann@erkelenz.de