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Schwerbehindertenparkausweis

Kurzbeschreibung

 

Hinweis für Besucher*innen zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros:

Nutzen Sie die Online-Terminvereinbarung für Ihren Besuch im Bürgerbüro:

Anliegen von Besucher*innen mit Termin werden grundsätzlich vorrangig bearbeitet. Bei geringem Publikumsverkehr, können ggfls. auch weitere Dienstleistungen ohne Termin bearbeitet werden. Insbesondere an sogenannten Brückentagen sowie vor und während der Schulferien ist mit einem sehr hohen Besucheraufkommen zu rechnen, so dass Anliegen ohne Termin in der Regel nicht berücksichtigt werden können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Beschreibung

Schwerbehindertenparkausweis

Bitte den vorhandenen Text durch den folgenden Text ersetzen:

Es gibt drei verschiedene Parkausweise für Menschen mit Schwerbehinderung:

  • den blauen EU-Parkausweis
  • den orangenen Parkausweis – Bundesweit gültig
  • den orangenen Parkausweis – NRW-weit gültig

Nur mit dem blauen EU-Parkausweis dürfen Sie auf Parkplätzen mit einem Rollstuhl-Symbol parken!

EU-Parkausweis (blau)

Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er kann immer dann zum Einsatz kommen, wenn der/die Ausweisinhaber/in fährt oder gefahren wird.

Voraussetzung:

Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ oder Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z.B. beidseitige Amelie oder Phokomelie)

Zur Antragstellung soll grundsätzlich persönlich vorgesprochen werden. Ist im Einzelfall eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Antrag auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.

Orangener Parkausweis

Schwerbehinderten Menschen, die keinen Anspruch auf den (blauen) EU-Parkausweis haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung innerhalb Deutschlands / NRW erteilt werden. Der orange Parkausweis berechtigt jedoch NICHT, auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz (gekennzeichnet mit einem Rollstuhl-Symbol) zu parken.

Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er kann immer dann zum Einsatz kommen, wenn der/die Ausweisinhaber/in fährt oder gefahren wird

Voraussetzung:

Folgender Personenkreis hat einen Anspruch auf den Parkausweis

  1. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G (und B) und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  2. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G (und B) und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  3. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt
  4. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt

 

HINWEIS: Gehören Sie zu dem Personenkreis I. oder II., jedoch ohne eingetragenes Merkzeichen B, so beschränkt sich die Parkerleichterung auf das Gebiet von Nordrhein-Westfalen.

Nach Antragstellung wird eine versorgungsärztliche Stellungnahme beim Amt für Soziales, Kreis Heinsberg eingeholt. Von dort wird nach Aktenlage entschieden.

Zur Antragstellung soll grundsätzlich persönlich vorgesprochen werden. Ist im Einzelfall eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Antrag auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden

Parkerleichterung

Mit dem Parkausweis (orange und blau) wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung erteilt, mit dem Kraftfahrzeug

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  3. an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.


Der blaue EU-Parkausweis berechtigt zusätzlich zum Parken auf Parkplätzen mit einem Rollstuhlsymbol. Für den orangenen Parkausweis gelten lediglich die in Ziffer 1-7 genannten Parkerleichterungen!

  • Ausweisdokument
  • Schwerbehindertenausweis
  • Aktuelles Lichtbild (für den EU-Parkausweis)
  • Haupt- oder alleiniger Wohnsitz in Erkelenz

Sparen Sie sich die Wartezeit und nutzen Sie unsere Online-Terminvereinbarung!

Die Erteilung ist gebührenfrei!

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