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Spielhallen - Eignung zum Aufstellen von Spielgeräten
Beschreibung
Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen wollen, muss der Betriebsort dafür als geeignet anerkannt werden. Dabei handelt es sich um die so genannte Geeignetheitsbestätigung.
Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist. Beispielsweise dürfen Geldspielgeräte in Spielhallen und in begrenzter Anzahl in Schankwirtschaften und in Speisewirtschaften, nicht aber auf Volksfesten, Jahrmärkten und in Trinkhallen aufgestellt werden.
Wo und wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).
Voraussetzung für die Geeignetheitsbescheinigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Diese Erlaubnis sagt aus, dass die jeweilige Person berechtigt ist, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen.
Sollen die Spielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt werden, benötigen Sie zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis.
Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Rechtliche Voraussetzungen:
§ 33 Gewerbeordnung (GewO) und die
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
Benötigte Unterlagen:
- Formloser schriftlicher Antrag
- Generelle Aufstellerlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten in Kopie
- Gewerbemeldung Aufsteller
Die Gebührenhöhe wird im Einzelfall berechnet. Sie können die Gebühr direkt bar bezahlen.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Rechts- und Ordnungsamt
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- Johannismarkt 17
- 41812 Erkelenz
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- Telefon:
02431 85-0 - Fax:
02431 70558
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02431 85-284
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E-Mail: melanie.leistner@erkelenz.de
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Telefon: 02431 85-175
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E-Mail: dennis.fiolka@erkelenz.de
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Telefon: 02431 85-212
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E-Mail: jessica.kluettermann@erkelenz.de