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Spielhallen - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Gewinn- oder Unterhaltungsspielgeräten dient, benötigen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Außerdem benötigen Sie eine baurechtliche Genehmigung. Seit 1. Dezember 2012 ist der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sowie das dazu gehörige Ausführungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber benötigen seitdem neben der gewerberechtlichen Erlaubnis zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Für Spielhallen, die am 1. Dezember 2012 bereits rechtmäßig betrieben wurden, gelten Übergangsregelungen. Danach ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erst ab 1. Dezember 2013 beziehungsweise 1. Dezember 2017 erforderlich. Auskunft darüber, welche Regelung für die jeweils konkrete Spielhalle zutrifft, erhalten Sie bei uns.

Rechtliche Voraussetzungen: 
Gewerbeordnung (GewO) 
Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

Benötigt werden:

1. Schriftlicher Antrag
Zur Vermeidung von Nachfragen machen Sie bitte möglichst genaue Angaben zu Ihrem Vorhaben.

2. Gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme
des Gebäudes beziehungsweise der Gewerberäume, in dem oder in denen die Spielhalle betrieben werden soll.

3. Amtlicher Lageplan
des Objekts, aus dem zu erkennen ist, dass sich im Umkreis von 350 Metern Luftlinie keine öffentlichen Schulen und keine Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe befinden.

4. Grundrisszeichnung aller Betriebs- und Nebenräume
Bitte legen Sie die Grundrisszeichnung in 2-facher Ausfertigung und im Maßstab 1:50 oder 1:100 vor.

5. Personalausweis
oder Nationalpass mit Meldebescheinigung

6. Bei ausländischen Staatsangehörigen
Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von Angehörigen der Europäischen Union, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis. Diese muss, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen. Bei einer Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.

7. Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
Sie erhalten diese Auskunft beim Finanzamt Ihres Wohnortes.

8. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes

9. Führungszeugnis

10. Auszug aus dem Gewerbezentralregister

11. Bei juristischen Personen
ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister udn eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung.

12. Sozialkonzept
zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt beziehungsweise wie diese behoben werden sollen (§ 6 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem Anhang "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum Glücksspielstaatsvertrag)

13. Werbekonzept
gemäß § 5 Glückspielstaatsvertrag (Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes). Bitte beachten Sie die Informationen zur äußeren Gestaltung von Spielhallen.

14. Informationskonzept
Aufklärung über die Suchtrisiken nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummern 4, 5, 10, 12 Glücksspielstaatsvertrag.

15. Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung
zum Betreiben einer Spielhalle. 

16. Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes 

17. Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten

18. Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende bzw. die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.

19. Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 
über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Nur über Internet erhältlich. Die Internetadresse finden Sie hier anschließend. Sofern Ihnen eine Beantragung über das Internet nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis.

Die Nachweise müssen Sie zu Ihren Wohnorten der letzten drei Jahre erbringen beziehungsweise für den gleichen Zeitraum von den Gemeinden anfordern, in denen Sie gewerblich tätig waren. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine juristische Person (z. B. eine GmbH) sind die Unterlagen sowohl zu der juristischen Person als auch zu allen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern vorzulegen.

GRUNDVORAUSSETZUNGEN 
Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden. Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden. Die geplante Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen, Flughäfen); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.

HINWEISE 
Glücksspielrechtliche Erlaubnisse dürfen wir nur zeitlich befristet erteilen. Die Gültigkeit wird auf 5 Jahre festgelegt.

Die Sperrzeit in Spielhallen beginnt um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagesgesetzes Nordrhein-Westfalen.

In Spielhallen muss der Jugendschutz nach § 6 Jugendschutzgesetz gewährleistet sein.

Spielhallen gehören zu den Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Das Rauchen ist dort nach § 3 Absatz 1 Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen verboten.

In Spielhallen ist der Abschluss von Lotterien und Wetten jeder Art unzulässig.

Darüber hinaus ist es verboten, in Spielhallen technische Geräte aufzustellen, bereit zu halten oder zu dulden, mit denen Bargeld abgehoben werden kann, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten. Dies gilt auch für Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen auf ein Zahlungskonto möglich sind. Außerdem betrifft das alle für die Führungen eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge und andere Zahlungsvorgänge im Sinne des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG § 1 Absatz 10 Nummern 2, 4, 6, 10 und 11).

Vorsprache 
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Sie können sich auch durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vertreterin oder der Vertreter muss eine Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Pass vorlegen.

Es fallen Gebühren in Höhe von 5.000 Euro an.

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