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Gewerbe - überwachungsbedürftige Tätigkeiten

Beschreibung

Anmeldung überwachungsbedürftiger Tätigkeiten
Für eine überwachungsbedürftige Tätigkeit benötigen Sie ein Führungszeugnis und einen Gewerbezentralregisterauszug.
Folgende Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig (§ 38 Gewerbeordnung):

An- und Verkauf von
a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung
b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen
d) Edelstein, Perlen und Schmuck
e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe.
Weitere überwachungsbedürftige Tätigkeiten sind:
Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

Rechtzeitig anmelden!
Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Sollte die Aufnahme der Tätigkeit länger als 1 Monat zurückliegen, muss ein Verwarngeld erhoben werden. Liegt die Aufnahme der Tätigkeit mehr als 12 Monate zurück, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Grundsätzlich ist eine Vorsprache erforderlich.
Sie können sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss zusätzlich die Vollmacht und ihren Personalausweis oder Pass mitbringen.
Rechtliche Voraussetzungen:
§ 14 und § 38 Gewerbeordnung (GewO NW)

20,00 Euro. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro. Die Gebühr ist bar zu entrichten.

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