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Winterdienst

Beschreibung

Der Baubetriebshof der Stadt Erkelenz übernimmt den Winterdienst innerhalb der geschlossenen Ortslage auf den Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen Straßen und gefährlichen Stellen. Hierzu gehören insbesondere die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Außerhalb der geschlossenen Ortslagen besteht eine Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen.

Im Rahmen der Organisation des Winterdienstes wurden die Straßen und Wege aus diesem Grunde in drei Dringlichkeitsstufen eingeteilt:

In der Dringlichkeitsstufe I muss der Winterdienst bis 07.00 Uhr abgeschlossen sein. Dieser Dringlichkeitsstufe sind alle Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr zugeordnet.

Auf den in der Dringlichkeitsstufe II eingestuften Verbindungsstraßen und Wohnsammelstraßen wird der Winterdienst im Anschluss durchgeführt.

In reinen Wohnstraßen führt die Stadt Erkelenz keinen Winterdienst durch.

Weitere Information zum Winterdienst in der Stadt Erkelenz Fußgängerunfälle auf gefrorenen oder rutschigen Gehwegen führen häufig zu Zivilklagen. Daher muss besonders in der nasskalten Jahreszeit für ein sicheres Begehen der Gehwege gesorgt werden. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,5 m von Schnee und Eis freizuhalten.

Die Stadt Erkelenz hat in ihrer Straßenreinigungs- und Gebührensatzung die Winterwartung der Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke übertragen. Es gilt folgende Regel: „Erst räumen, dann streuen!“ 
Zusätzlich sollte der Weg mit abstumpfenden Materialien wie Sand oder Granulat oder auftauenden Materialien abgestreut werden.

Wann muss gestreut und Schnee beseitigt werden? 
Was ist hierbei zu beachten? 
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialen bestreut werden. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf ihnen gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken der Anlieger dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

Rechtsgrundlage: 
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Erkelenz

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