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Gaststätten Toilettenpflicht
Auch nach Wegfall der Gaststättenbauordnung und dem sogenannten "Toilettenerlass" in Nordrhein-Westfalen müssen unter bestimmten Voraussetzungen Toiletten für die Gäste in Gaststätten und Restaurants vorhanden sein.
Wie sieht die aktuelle Rechtslage dazu aus?
GASTSTÄTTEN MIT VERSAMMLUNGSRAUM UND FÜR MEHR ALS 200 GÄSTE
Gaststätten für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher und mit Versammlungsraum gelten als Versammlungsstätte und unterliegen den Regelungen der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO). Danach besteht eine gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung von Toiletten in solchen Versammlungsstätten. In einer Tabelle ist aufgelistet, wieviel Toiletten im Verhältnis zu den Gästeplätzen vorhanden sein müssen (§ 12 SBauVO).
GASTSTÄTTEN FÜR WENIGER ALS 200 GÄSTE
Für Gaststätten, die nicht als Versammlungsstätte gelten, gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ob und wann Gästetoiletten vorhanden sein müssen. Nach dem Gaststättenrecht ist es jedoch möglich, dazu Anordnungen zu erteilen. Dabei ist nicht unbedingt ausschlaggebend, ob Alkohol ausgeschenkt wird oder nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Besteht keine Toilettenpflicht, muss ein Schild im Eingangsbereich der Gaststätte darauf hinweisen. Ist dennoch eine Toilette vorhanden, muss diese als Personaltoilette ausgewiesen sein.
Viele Gastronomien verfügen nicht über Personaltoiletten. Das Personal eines gastronomischen Betriebes kann dann auch die vorhandenen Gästetoiletten benutzen. Bedingung ist allerdings, dass dort warmes fließendes Wasser, Einmalhandtücher und Seife vorhanden sind.
BARRIEREFREIHEIT - BEHINDERTENGERECHTE TOILETTEN
Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank wird nur erteilt, wenn die für die Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen barrierefrei genutzt werden können (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 a Gaststättengesetz). Dazu gehört auch, dass eine behindertengerechte Toilette vorhanden ist. Dies gilt aber nur für Räume in Gebäuden, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung erteilt wurde. War keine Baugenehmigung erforderlich, gilt die Regelung für Gebäude, die nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt, umgebaut oder erweitert wurden.
Sofern eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder wenn, dann nur mit unzumutbaren Aufwendungen, kann die Erlaubnis unter Umständen trotzdem erteilt werden. Maßgebend ist auch hier die Beurteilung des Einzelfalls.
Sonderbauverordnung – SBauVO - Auszug § 12
Toilettenräume von Versammlungsstätten
(1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden.
Es sollen mindestens vorhanden sein:
Besucherplätze | Damentoiletten | Herrentoiletten | |
Toilettenbecken | Toilettenbecken | Urinalbecken | |
bis 1.000 je 100 | 1,2 | 0,8 | 1,2 |
über 1.000 je weitere 100 | 0,8 | 0,4 | 0,6 |
über 20.000 je weitere 100 | 0,4 | 0,3 | 0,6 |
Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
(2) Für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je 10 Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen eine Toilette, vorhanden sein.
(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.
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Zuständige Einrichtung
Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Zuständige Kontaktpersonen
Auch nach Wegfall der Gaststättenbauordnung und dem sogenannten "Toilettenerlass" in Nordrhein-Westfalen müssen unter bestimmten Voraussetzungen Toiletten für die Gäste in Gaststätten und Restaurants vorhanden sein.
Wie sieht die aktuelle Rechtslage dazu aus?
GASTSTÄTTEN MIT VERSAMMLUNGSRAUM UND FÜR MEHR ALS 200 GÄSTE
Gaststätten für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher und mit Versammlungsraum gelten als Versammlungsstätte und unterliegen den Regelungen der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO). Danach besteht eine gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung von Toiletten in solchen Versammlungsstätten. In einer Tabelle ist aufgelistet, wieviel Toiletten im Verhältnis zu den Gästeplätzen vorhanden sein müssen (§ 12 SBauVO).
GASTSTÄTTEN FÜR WENIGER ALS 200 GÄSTE
Für Gaststätten, die nicht als Versammlungsstätte gelten, gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ob und wann Gästetoiletten vorhanden sein müssen. Nach dem Gaststättenrecht ist es jedoch möglich, dazu Anordnungen zu erteilen. Dabei ist nicht unbedingt ausschlaggebend, ob Alkohol ausgeschenkt wird oder nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Besteht keine Toilettenpflicht, muss ein Schild im Eingangsbereich der Gaststätte darauf hinweisen. Ist dennoch eine Toilette vorhanden, muss diese als Personaltoilette ausgewiesen sein.
Viele Gastronomien verfügen nicht über Personaltoiletten. Das Personal eines gastronomischen Betriebes kann dann auch die vorhandenen Gästetoiletten benutzen. Bedingung ist allerdings, dass dort warmes fließendes Wasser, Einmalhandtücher und Seife vorhanden sind.
BARRIEREFREIHEIT - BEHINDERTENGERECHTE TOILETTEN
Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank wird nur erteilt, wenn die für die Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen barrierefrei genutzt werden können (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 a Gaststättengesetz). Dazu gehört auch, dass eine behindertengerechte Toilette vorhanden ist. Dies gilt aber nur für Räume in Gebäuden, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung erteilt wurde. War keine Baugenehmigung erforderlich, gilt die Regelung für Gebäude, die nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt, umgebaut oder erweitert wurden.
Sofern eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder wenn, dann nur mit unzumutbaren Aufwendungen, kann die Erlaubnis unter Umständen trotzdem erteilt werden. Maßgebend ist auch hier die Beurteilung des Einzelfalls.
Sonderbauverordnung – SBauVO - Auszug § 12
Toilettenräume von Versammlungsstätten
(1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden.
Es sollen mindestens vorhanden sein:
Besucherplätze | Damentoiletten | Herrentoiletten | |
Toilettenbecken | Toilettenbecken | Urinalbecken | |
bis 1.000 je 100 | 1,2 | 0,8 | 1,2 |
über 1.000 je weitere 100 | 0,8 | 0,4 | 0,6 |
über 20.000 je weitere 100 | 0,4 | 0,3 | 0,6 |
Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
(2) Für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je 10 Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen eine Toilette, vorhanden sein.
(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.
https://service.erkelenz.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1425/show