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Hund: Anmeldung
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Die Haltung von Hunden aus gewerblichen/beruflichen Zwecken ist nicht steuerpflichtig.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Erkelenz gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Hinweis:
Die Haltung von Hunden, die in ausgewachsenem Zustand eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Körpergewicht von mind. 20 kg erreichen, muss im Ordnungsamt angezeigt werden.
Listenhunde und Hunde bestimmter Rassen bedürfen einer Erlaubnis des Ordnungsamtes.
Rechtsgrundlagen
Hundesteuersatzung der Stadt Erkelenz in der aktuellen Fassung
Unterlagen
- Online-Antrag
oder
- Formular zur Hundeanmeldung
Anlagen:
- ggf. Hundehaltererlaubnis
- ggf. Foto des Hundes
- ggf. Sachkundenachweis bzw. Nachweis der Befreiung vom Sachkundenachweis
- ggf. Nachweis für die Hundesteuerbefreiung oder -ermäßigung
- ggf. Nachweis Haftpflichtversicherung
Kosten
Gebühr für die Anmeldung eines großen Hundes: 25,00 Euro. (Zahlung im Online-Formular via paypal, giropay o. paydirect möglich)
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) ein Hund gehalten wird: 56,00 Euro;
b) zwei Hunde gehalten werden: 98,00 Euro je Hund;
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden: 126,00 Euro je Hund;
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird: 448,00 Euro;
e) zwei und mehr gefährliche Hunde gehalten werden: 784,00 Euro
Besonderheiten:
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Steueramt.
Hinweise und Besonderheiten
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Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Informationsblatt nach Artikel 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie unter folgendem Link.
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Zuständige Einrichtungen
Steuerabteilung
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
E-Mail: steueramt@erkelenz.de
Abgaben und Zahlungsabwicklung
Zuständige Kontaktpersonen
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Die Haltung von Hunden aus gewerblichen/beruflichen Zwecken ist nicht steuerpflichtig.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Erkelenz gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Hinweis:
Die Haltung von Hunden, die in ausgewachsenem Zustand eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Körpergewicht von mind. 20 kg erreichen, muss im Ordnungsamt angezeigt werden.
Listenhunde und Hunde bestimmter Rassen bedürfen einer Erlaubnis des Ordnungsamtes.
Hundesteuersatzung der Stadt Erkelenz in der aktuellen Fassung
- Online-Antrag
oder
- Formular zur Hundeanmeldung
Anlagen:
- ggf. Hundehaltererlaubnis
- ggf. Foto des Hundes
- ggf. Sachkundenachweis bzw. Nachweis der Befreiung vom Sachkundenachweis
- ggf. Nachweis für die Hundesteuerbefreiung oder -ermäßigung
- ggf. Nachweis Haftpflichtversicherung
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https://service.erkelenz.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1460/show