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Straßen: Verhalten auf öffentlichen Straßen
Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen das Verhalten auf öffentlichen Straßen.
Zur Straße gehören im Wesentlichen die Fahrbahn, die Geh-, Radwege und die Parkplätze. Für das Verhalten auf diesen Flächen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die StVO enthält sowohl Regelungen zum Fahr- als auch zum Parkverhalten. Die Regelungen sind umfangreich. Diese Zusammenfassung dient nicht der Wiedergabe sämtlicher straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sondern der Hervorhebung der maßgeblichen Grundregeln.
Zum Thema "Fahrverhalten" ist nachfolgend ein Text des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unter dem Slogan "Rücksicht ist besser" abgedruckt, der die wesentlichen Verhaltensregeln verdeutlicht:
"Autos werden immer sicherer. Gut so, denn es sitzen Menschen drin. Alles o. K.?
Nicht wirklich.
Ellbogenmentalität, Egoismus und zunehmende Rücksichtslosigkeit geben den Ton an. Das geht leider auf Kosten der Verkehrssicherheit. Es gefährdet uns alle, Kinder und Ältere besonders.
Rasen, Blockieren, Drängeln und Aggressivität. Wo bleibt der Spaß am Fahren?
Dabei geht es doch anders. Die Straßenverkehrsordnung mit ihrem ersten Paragraphen ist das Grundgesetz der Mobilität:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar ist, behindert oder belästigt wird.
Wer sich daran hält, erleichtert sich und uns allen die sichere Teilnahme am Straßenverkehr."
Unter "Belästigung" als mildeste Eingriffsform im Sinne des § 1 StVO ist jede Beeinträchtigung zu verstehen, die die Bewegungsmöglichkeiten anderer Verkehrsteilnehmer einschränkt. Eine "Behinderung" liegt vor, wenn der andere Verkehrsteilnehmer von seinem ursprünglich beabsichtigten Verkehrsverhalten abweichen muss.
Auch andere Begriffe aus der StVO sind vielleicht nicht auf Anhieb klar. In solchen Fällen ist zu hinterfragen, wie ein verständiger Verkehrsteilnehmer den jeweiligen Begriff definieren würde. Vielfach sind die Begriffsbestimmungen bereits durch die Rechtsprechung vorgegeben. Beispielhaft sei das Verkehrszeichen "Anlieger frei" genannt. Nach der gängigen Rechtsprechung gelten als Anlieger die Anwohner und zusätzlich jene Personen, die eine rechtliche Beziehung zu einem der an der betreffenden Anliegerstraße unmittelbar angrenzenden Grundstücke begründen (z. B. Besucher). Voraussetzung ist, dass Ziel oder Ausgangspunkt der Fahrt an der jeweiligen Anliegerstraße selbst liegen. Verkehrsteilnehmer, die auf der Anliegerstraße parken, um sich dann zu Fuß zu einem Ziel außerhalb der besagten Anliegerstraße zu begeben, sind nicht als Anlieger anzusehen.
Entsprechende Regelungen sind nach § 39 StVO eigenverantwortlich zu beachten.
Zu einem verantwortungsvollen Verhalten im Straßenverkehr gehört auch, dass Fahrzeugführer sich besonders umsichtig und aufmerksam verhalten müssen, sofern sich Kinder und/ oder ältere/ schwer behinderte Verkehrsteilnehmer auf der Straße befinden, die im Vergleich zu ihnen über ein deutlich geringeres Maß an Reaktionsschnelle im Straßenverkehr verfügen.
Dem entspricht auch § 3 Abs. 2 a StVO, der bestimmt, dass sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten müssen, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Folglich ist auch in Tempo 30-Zonen unter Umständen deutlich langsamer als 30 km/h zu fahren.
Klarstellend sind die Regelungen für die Tempo 30-Zone und den verkehrsberuhigten Bereich nachfolgend gegenübergestellt:
Tempo 30-Zone Verkehrsberuhigter Bereich
Es handelt sich um abgrenzbare Bereiche mit Straßen gleichartiger Gestaltung.
Gehweg und Fahrbahn sind getrennt.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h darf keinesfalls überschritten werden. Situationsbedingt ist auch langsamer zu fahren.
Parken ist grundsätzlich erlaubt, sofern es nicht durch Gesetz oder Verkehrszeichen eingeschränkt ist.
Kinder/Fußgänger müssen den Gehweg benutzen.
Es gilt "Rechts vor links", es sei denn, Verkehrszeichen oder gesetzliche Vorschriften geben eine andere Regelung vor.
Die Aufenthaltsfunktion überwiegt. Der Fahrzeugverkehr hat eine untergeordnete Bedeutung.
Niveaugleicher Ausbau der ganzen Straßenbreite, d. h. Bürgersteig und Straße durchgehend auf gleicher Ebene (gemeinsamer Verkehrsbereich).
Weitere verkehrsregelnde Zeichen erübrigen sich.
Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten, nötigenfalls sogar anhalten und warten; Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden.
Parken ist nur auf den besonders gekennzeichneten Flächen erlaubt.
Kinder dürfen auf der Verkehrsfläche spielen.
Fußgänger dürfen die Straßen in ihrer gesamten Breite benutzen, dürfen aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
Da die Verkehrsbereiche nicht voneinander getrennt sind, ist eine besondere gegenseitige Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer erfor-derlich.
§ 1 StVO betrifft auch die Fahrradfahrer.
Kritische Situationen treten u. a. an Fußgängerüberwegen auf. Manche Fahrradfahrer sprinten so schnell über Fußgängerüberwege, dass Autofahrern kaum Zeit zum Bremsen bleibt. Fußgängerüberwege sind keine Fahrradfahrerüberwege, vielmehr stellen sie ein Angebot an die Verkehrsteilnehmer dar, die Fahrbahn an der betreffenden Stelle fußläufig zu queren. Dies bedeutet, dass Fahrradfahrer an Fußgängerüberwegen absteigen und ihr Fahrrad über die Straße schieben müssen.
Eine Unfallgefährdung besteht zudem in Fußgängerzonen. Grundsätzlich gilt auch hier, dass Fahrradfahrer absteigen und ihr Fahrrad schieben müssen. Ausnahmen gelten lediglich zu den ausgewiesenen Ladezeiten, d. h. - soweit es sich um die Fußgängerzonen in Erkelenz-Mitte handelt - in der Zeit von 17.00 Uhr bis 11.00 Uhr außer zu den Marktzeiten. Während der Ladezeit ist ein Befahren der Fußgängerzone zu Lieferzwecken zulässig. Es ist jedoch Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Zudem ist die Bevorrechtigung der Fußgänger zu beachten.
Eine weitere Gefahrenquelle für Fahrradfahrer bildet die Benutzung des falschen Radweges. Fahrradfahrer sind grundsätzlich verpflichtet, jeweils den in Fahrtrichtung rechten Radweg zu benutzen. Der in Fahrtrichtung linke Radweg darf nur benutzt werden, wenn dieser durch Verkehrszeichen für die Gegenrichtung freigegeben ist. Nur auf entsprechend breiten Radwegen ist ein gefahrloses Nebeneinander von gegenläufigen Fahrradströmen möglich. Derjenige, der einen Radweg verbotswidrig in Gegenrichtung befährt, geht ein erhebliches Sicherheitsrisiko für sich und jene Fahrradfahrer ein, die den Radweg ordnungsgemäß benutzen. Bei Benutzung des falschen Radweges erhöht sich außerdem das Risiko an Einmündungen und Kreuzungen, da Kraftfahrer nicht unbedingt damit rechnen, dass auf dem linken Radweg von rechts ein Radfahrer naht und dieser daher leicht übersehen wird.
Nicht zuletzt stellt auch das vor allem bei Gruppentouren teilweise übliche Nebeneinanderfahren eine Unfallgefahr dar. Grundsätzlich gilt, dass Fahrradfahrer einzeln hintereinander fahren müssen, um sich und andere nicht zu behindern.
Darüber hinaus ist es besonders wichtig, dass ein Fahrrad sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Bei Dunkelheit ist vor allem eine intakte Beleuchtung von wesentlicher Bedeutung, denn nur auf ein deutlich und frühzeitig erkennbares Fahrzeug können andere Verkehrsteilnehmer sicher reagieren.
Die vorangehenden Regelungen für den Fahrradverkehr dienen der Vermeidung von Unfällen, insbesondere mit Kindern und älteren Mitbürgern. Daher muss jedem Fahrradfahrer an deren Einhaltung gelegen sein, zumal ein Unfall einen Fahrradfahrer in der Regel härter trifft als einen Autofahrer, da ein Fahrrad keinen Schutz bietet.
Einen ebenso wichtigen Anteil an der Sicherheit im Straßenverkehr hat das richtige Verhalten an Kreisverkehren.
Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr darf der Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt werden. Die Beachtung dieser Regelung ist insbesondere mit Rücksicht auf kleine Kreisverkehrsplätze notwendig, die sich durch eine dichte Abfolge von Ein- und Ausfahrten auszeichnen. Vor allem an kleinen Kreisverkehren würde ein bei der Einfahrt gesetzter Fahrtrichtungsanzeiger erhebliche Risiken eröffnen, da andere Verkehrsteilnehmer ggfls. irrtümlich annehmen müssten, dass der Kreisverkehr bereits an der nächsten Ausfahrt wieder verlassen wird.
Bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr ist dagegen der Fahrtrichtungsanzeiger aus Verkehrssicherheitsgründen unbedingt zu setzen. In diesem Fall ist die Blinkpflicht zur Orientierung der Fußgänger, insbesondere der Schulkinder, die in Höhe des Kreisverkehrs die Fahrbahn queren wollen, und der in den Kreisverkehr einbiegenden Autofahrer, die dem Verkehr im Kreisverkehr Vorfahrt gewähren müssen, unverzichtbar.
Das Halten auf der Kreisfahrbahn ist im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs verboten.
Grundsätzlich unzulässig ist außerdem das Überfahren der Mittelinsel des Kreisverkehrs. Von diesem Verbot sind lediglich jene Fahrzeuge ausgenommen, denen die Nutzung des Kreisverkehrs aufgrund ihrer Abmessungen nur im Falle des Überfahrens der Mittelinsel möglich ist.
Zuständig für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs und damit der Einhaltung der vorgenannten Verhaltensregeln ist die Polizei, während Parkkontrollen Aufgabe der Stadtverwaltung sind.
Auch bei der Parkplatzwahl sind die geltenden Straßenverkehrsregeln zu beachten.
Nicht nur Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen bewirken Haltverbote. Teilweise ergeben sich Haltverbote unmittelbar aus der StVO, ohne dass zu deren Verdeutlichung ein zusätzlicher Hinweis im öffentlichen Verkehrsraum erforderlich sein würde.
Gemäß § 12 StVO ist u. a. das Halten vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 5 m vor und hinter Kreuzungen bzw. Einmündungen, im Bereich von scharfen Kurven, vor Bordsteinabsenkungen sowie an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Straßenstelle "eng", wenn im Falle des Haltens eine Restbreite von weniger als 3,05 m verbleiben würde. In diesem Fall gilt auch ohne das entsprechende Verkehrszeichen ein Haltverbot. Die Restbreite von 3,05 m ist erforderlich, damit Feuerwehr und Rettungsdienst im Notfall ungehindert passieren können. An der Einhaltung des entsprechenden Haltverbotes muss insbesondere Anliegern im Interesse der eigenen Sicherheit gelegen sein.
Eine "unübersichtliche Straßenstelle" ist unabhängig von der Fahrbahnbreite gegeben, wenn parkende Fahrzeuge, den vollständigen Überblick über den Verkehr verhindern würden, so dass Gefahren nicht vermieden werden können. In diesem Sinne verbietet es sich z. B., unmittelbar neben Ausfahrten zu parken, soweit das parkende Fahrzeug für den ausfahrenden Verkehrsteilnehmer eine Sichtbehinderung darstellen würde.
Neben § 12 ist auch für den ruhenden Verkehr § 1 StVO von maßgeblicher Bedeutung.
§ 1 StVO ist z. B. betroffen, wenn ein parkendes Fahrzeug notwendige Schwenkbereiche für dritte Fahrzeuge blockieren würde. Der erforderliche Platzbedarf vor Garagenzufahrten beträgt nach der Garagenverordnung mindestens 5 m.
Ein Verstoß gegen § 1 StVO ist zudem grundsätzlich im Falle des Parkens in Wendeanlagen zu bejahen. Wendeanlagen sind nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlich, um ein reibungsloses Umlenken des Verkehrs in die Gegenrichtung zu ermöglichen. Wendeanlagen dienen folglich dem fließenden Verkehr. Aufgrund dieser eindeutigen Zweckbestimmung verbietet sich grundsätzlich das Parken in Wendeanlagen. Wer unter Missachtung der Funktion einer Wendeanlage in dem besagten Bereich parkt, nimmt zumindest billigend in Kauf, dass dritte Verkehrsteilnehmer die besagte Wendeanlage nicht mehr zweckentsprechend nutzen können und somit zumindest belästigt werden.
Ausnahmen von den oben genannten Haltverboten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Denn erfahrungsgemäß bleibt es nie bei einem einzigen Parkverstoß, den der Einzelne vielleicht noch als geringfügig und aus persönlichen Gründen (z. B. Eile) verzeihlich einstufen wird. Letztendlich findet ein Parkverstoß immer Nachahmer, so dass eine im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit im Straßenverkehr nicht mehr hinnehmbare Situation entsteht.
Die vorangehenden Ausführungen zeigen, dass das Verkehrsgeschehen hohe Anforderungen an den einzelnen Verkehrsteilnehmer stellt. Erwachsenen fällt diese Aufgabe in der Regel leicht. Sie haben schon unzählige Verkehrssituationen erlebt und dabei eine Fülle von Erfahrungen gesammelt.
Bei Kindern ist das anders. Unabhängig davon, dass Kinder bereits wegen ihrer Körpergröße im Nachteil sind, fehlt es ihnen an Erfahrung, schließlich beginnen sie erst, sich mit dem Thema "Straßenverkehr" zu beschäftigen. Um sich selbst und andere zu schützen, ist es wichtig, dass Kinder frühzeitig lernen, sich richtig und sicher im Straßenverkehr zu verhalten. Bei diesem Lernprozess kommt Erwachsenen aufgrund ihrer Vorbildfunktion eine wichtige und verantwortungsvolle Rolle zu.
Jeder Einzelne leistet durch Beachtung der Straßenverkehrsregeln damit in vielerlei Hinsicht einen wertvollen Beitrag zu mehr Sicherheit auf unseren Straßen.
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