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Denkmalschutzgesetz: Erlaubnispflichtige Maßnahmen
Wofür benötigen Sie eine denkmalrechtliche Erlaubnis?
Gehen Sie davon aus, dass Sie grundsätzlich für alle Veränderungen an und in Ihrem Denkmal eine vorherige denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG benötigen. Unter Veränderung ist jede Tätigkeit zu verstehen, die den bestehenden Zustand abändert, auch wenn dieser nicht der historisch originale ist oder auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Abriss und neuer Anbau, neuer Putz und Neuanstrich, Fenstererneuerung und Dacheindeckung, neues Schaufenster und Werbeanlage, Heizungssanierung, Reparatur eines Rohrbruchs, Erneuerung der Haustechnik (Heizung, Sanitär, Elektroinstallationen): dies sind beispielsweise Arbeiten, die für ein Denkmal wesentlich sein können und erlaubnispflichtig sind. Auch statische Eingriffe, wie Dachgeschossausbau und Fachwerkreparaturen müssen den Denkmalbehörden gemeldet werden. Bitte beachten Sie, dass die denkmalrechtliche Erlaubnis eine eventuell nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnis nicht ersetzen kann.
Was müssen Sie im Rahmen des Erlaubnisverfahrens beachten?
Sie müssen die notwendige Erlaubnis unbedingt vor der Durchführung oder Beauftragung der geplanten Maßnahmen beantragen. Der Antrag ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzureichen bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Erkelenz, Johannismarkt 17, 41812 Erkelenz. Tipp: Vereinbaren Sie möglichst frühzeitig einen Beratungstermin mit uns. Dann können Ihre Pläne und die Anforderungen des Denkmalschutzes von Anfang an in Planung und Ausführung zusammengeführt und vergebliche Planungskosten vermieden werden.
Welche Unterlagen müssen Sie dem schriftlichen Antrag beifügen?
Sie müssen alle Unterlagen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind mit dem Antrag einreichen. Das können Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen (Bestand und Planung), Fotos sein. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen richtet sich nach der geplanten Maßnahme sowie der Bedeutung und Eigenart des Baudenkmals. Entscheidend ist, dass sich aus den eingereichten Unterlagen Art und Umfang der geplanten Maßnahmen genau ersehen lassen.
Erteilung der Erlaubnis
Nach Prüfung Ihres Antrags und Anhörung des Landschaftsverbandes entscheiden wir über Ihren Antrag. Stehen Ihrem Antrag keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen oder verlangt ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme, erteilen wir Ihnen die beantragte Erlaubnis. Andernfalls können wir nur eine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erlassen oder müssen Ihren Antrag sogar teilweise oder ganz ablehnen.
Kann eine erteile Erlaubnis durch eine mündliche Vereinbarung erweitert werden?
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie jede Veränderung einer bereits mit uns abgestimmten Maßnahme wiederum schriftlich beantragen. Andernfalls kann später nicht nachgewiesen werden, dass die Durchführung der Maßnahme so erlaubt worden ist. Das kann zu Problemen (und höheren Kosten für Sie) führen, da wir schlimmstenfalls den Rückbau der Maßnahme verlangen müssen. Auch das Bescheinigungsverfahren wäre beeinträchtigt, da Bescheinigungen für steuerliche Zwecke nur bei nachgewiesener Abstimmung ausgestellt werden können.
Wie lange gilt die Erlaubnis?
Die denkmalrechtliche Erlaubnis gilt drei Jahre. Sie erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis mit der Durchführung des Vorhabens beginnen oder die Durchführung ein Jahr unterbrechen. Sollten Sie nach Ablauf der Frist Maßnahmen durchführen wollen, müssen Sie eine Verlängerung der Erlaubnis oder eine neue Erlaubnis bei uns beantragen. Sie sind nicht verpflichtet, von der Erlaubnis Gebrauch zu machen.
Welche Folgen hat es, wenn Sie mit einer Maßnahme ohne vorherige Erlaubnis beginnen oder abweichend von der Erlaubnis arbeiten?
Wer Arbeiten ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt, muss auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den vorherigen Zustand wiederherstellen. Zudem kann das Verhalten mit einer Ordnungsverfügung und Zwangsmaßnahmen geahndet werden.
Die Beseitigung eines Denkmals ohne Erlaubnis oder das Durchführen von Baumaßnahmen, die nicht oder abweichend erlaubt worden sind, ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- € belegt werden kann.
Bedeutet die Erlaubnisfähigkeit, dass für die erlaubten Maßnahmen eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke nach § 36 DSchG ausgestellt wird?
Nein! Nicht jede Maßnahme, die denkmalrechtlich zu erlauben ist, ist auch bescheinigungsfähig! (Nähere Erläuterungen unter "Verfahren zur Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke nach § 36 DSchG"
Entstehen Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis?
Nein, die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist gebührenfrei.
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Zuständige Einrichtung
Untere Denkmalbehörde
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Zuständige Kontaktpersonen
Wofür benötigen Sie eine denkmalrechtliche Erlaubnis?
Gehen Sie davon aus, dass Sie grundsätzlich für alle Veränderungen an und in Ihrem Denkmal eine vorherige denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG benötigen. Unter Veränderung ist jede Tätigkeit zu verstehen, die den bestehenden Zustand abändert, auch wenn dieser nicht der historisch originale ist oder auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Abriss und neuer Anbau, neuer Putz und Neuanstrich, Fenstererneuerung und Dacheindeckung, neues Schaufenster und Werbeanlage, Heizungssanierung, Reparatur eines Rohrbruchs, Erneuerung der Haustechnik (Heizung, Sanitär, Elektroinstallationen): dies sind beispielsweise Arbeiten, die für ein Denkmal wesentlich sein können und erlaubnispflichtig sind. Auch statische Eingriffe, wie Dachgeschossausbau und Fachwerkreparaturen müssen den Denkmalbehörden gemeldet werden. Bitte beachten Sie, dass die denkmalrechtliche Erlaubnis eine eventuell nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnis nicht ersetzen kann.
Was müssen Sie im Rahmen des Erlaubnisverfahrens beachten?
Sie müssen die notwendige Erlaubnis unbedingt vor der Durchführung oder Beauftragung der geplanten Maßnahmen beantragen. Der Antrag ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzureichen bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Erkelenz, Johannismarkt 17, 41812 Erkelenz. Tipp: Vereinbaren Sie möglichst frühzeitig einen Beratungstermin mit uns. Dann können Ihre Pläne und die Anforderungen des Denkmalschutzes von Anfang an in Planung und Ausführung zusammengeführt und vergebliche Planungskosten vermieden werden.
Welche Unterlagen müssen Sie dem schriftlichen Antrag beifügen?
Sie müssen alle Unterlagen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind mit dem Antrag einreichen. Das können Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen (Bestand und Planung), Fotos sein. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen richtet sich nach der geplanten Maßnahme sowie der Bedeutung und Eigenart des Baudenkmals. Entscheidend ist, dass sich aus den eingereichten Unterlagen Art und Umfang der geplanten Maßnahmen genau ersehen lassen.
Erteilung der Erlaubnis
Nach Prüfung Ihres Antrags und Anhörung des Landschaftsverbandes entscheiden wir über Ihren Antrag. Stehen Ihrem Antrag keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen oder verlangt ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme, erteilen wir Ihnen die beantragte Erlaubnis. Andernfalls können wir nur eine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erlassen oder müssen Ihren Antrag sogar teilweise oder ganz ablehnen.
Kann eine erteile Erlaubnis durch eine mündliche Vereinbarung erweitert werden?
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie jede Veränderung einer bereits mit uns abgestimmten Maßnahme wiederum schriftlich beantragen. Andernfalls kann später nicht nachgewiesen werden, dass die Durchführung der Maßnahme so erlaubt worden ist. Das kann zu Problemen (und höheren Kosten für Sie) führen, da wir schlimmstenfalls den Rückbau der Maßnahme verlangen müssen. Auch das Bescheinigungsverfahren wäre beeinträchtigt, da Bescheinigungen für steuerliche Zwecke nur bei nachgewiesener Abstimmung ausgestellt werden können.
Wie lange gilt die Erlaubnis?
Die denkmalrechtliche Erlaubnis gilt drei Jahre. Sie erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis mit der Durchführung des Vorhabens beginnen oder die Durchführung ein Jahr unterbrechen. Sollten Sie nach Ablauf der Frist Maßnahmen durchführen wollen, müssen Sie eine Verlängerung der Erlaubnis oder eine neue Erlaubnis bei uns beantragen. Sie sind nicht verpflichtet, von der Erlaubnis Gebrauch zu machen.
Welche Folgen hat es, wenn Sie mit einer Maßnahme ohne vorherige Erlaubnis beginnen oder abweichend von der Erlaubnis arbeiten?
Wer Arbeiten ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt, muss auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den vorherigen Zustand wiederherstellen. Zudem kann das Verhalten mit einer Ordnungsverfügung und Zwangsmaßnahmen geahndet werden.
Die Beseitigung eines Denkmals ohne Erlaubnis oder das Durchführen von Baumaßnahmen, die nicht oder abweichend erlaubt worden sind, ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- € belegt werden kann.
Bedeutet die Erlaubnisfähigkeit, dass für die erlaubten Maßnahmen eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke nach § 36 DSchG ausgestellt wird?
Nein! Nicht jede Maßnahme, die denkmalrechtlich zu erlauben ist, ist auch bescheinigungsfähig! (Nähere Erläuterungen unter "Verfahren zur Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke nach § 36 DSchG"
Entstehen Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis?
Nein, die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist gebührenfrei.
https://service.erkelenz.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1487/show