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Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erkelenz. In der Stadt Erkelenz wird die Vergnügungssteuer hauptsächlich für den Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten erhoben. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer der betriebenen Spielgeräte. Die Steuer wird nach dem Einspielergebnis bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beziehungsweise mit Pauschbeträgen bei sonstigen Unterhaltungsgeräten erhoben.
Benötigte Unterlagen:
Das Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten ist anzumelden. Bei Geldspielgeräten ist der Gerätename, die Zulassungsnummer und der Aufstellort anzugeben. Die Besteuerung erfolgt bei Geldspielgräten pro Gerät und pro Monat. Die Mitteilung über das Einspielergebnis ist der Stadt Erkelenz nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck bis zum 15. Tag des Folgemonats einzureichen. Als Anlage sind die jeweiligen Zählwerksausdrucke beizufügen.
Kosten
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung: 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes; bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro 2. Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes; bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro
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Zuständige Einrichtungen
Steuerabteilung
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
E-Mail: steueramt@erkelenz.de
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