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Genehmigungsverfahren
Die Landesbauordnung unterscheidet drei Verfahren, wobei zwei Verfahren in ein Baugenehmigungsverfahren münden. Es handelt sich dabei:
1. um das Vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW
2. um das normale Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für bauliche Anlagen und Gebäude, die im Gesetzestext eine näher bezeichnete Größe bzw. baurechtliche Zulässigkeit nicht überschreiten, welches dann gegebenenfalls ein genaueres Prüfungsverfahren nach sich ziehen würde. Das Prüfungsverfahren innerhalb des § 64 BauO NRW ist sehr eingeschränkt, wohingegen das Prüfungsverfahren im § 65 BauO NRW ein umfassendes ist. Dieses umfassende Prüfungsverfahren zieht in der Regel auch die Einbindung von Sachverständigen oder Sachverständigenstellen nach sich. Als Stichwort seien hier nur das Brandschutzkonzept, Schallschutzgutachten oder immissionsrechtliche Beurteilungen erwähnt. Weiter gibt es noch das Freistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW. Dieses Verfahren kann nur in bestimmten Fällen innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes angewandt werden.
Benötigte Unterlagen:
Erhebungsvordrucke stehen online hier zur Verfügung
Kosten
Für die Erteilung von Genehmigungen werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) erhoben. Bei Vorhaben innerhalb des Freistellungsverfahrens werden in der Regel keine Gebühren erhoben, wenn mit dem Bauvorhaben erst nach einer Ablauffrist von 4 Wochen begonnen wird. Bei einem vorzeitigen Baubeginn wäre eine Mindestgebühr von 50,-- Euro zu entrichten.
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Zuständige Einrichtung
Bauaufsichts- und Hochbauamt
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Zuständige Kontaktpersonen
Die Landesbauordnung unterscheidet drei Verfahren, wobei zwei Verfahren in ein Baugenehmigungsverfahren münden. Es handelt sich dabei:
1. um das Vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW
2. um das normale Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für bauliche Anlagen und Gebäude, die im Gesetzestext eine näher bezeichnete Größe bzw. baurechtliche Zulässigkeit nicht überschreiten, welches dann gegebenenfalls ein genaueres Prüfungsverfahren nach sich ziehen würde. Das Prüfungsverfahren innerhalb des § 64 BauO NRW ist sehr eingeschränkt, wohingegen das Prüfungsverfahren im § 65 BauO NRW ein umfassendes ist. Dieses umfassende Prüfungsverfahren zieht in der Regel auch die Einbindung von Sachverständigen oder Sachverständigenstellen nach sich. Als Stichwort seien hier nur das Brandschutzkonzept, Schallschutzgutachten oder immissionsrechtliche Beurteilungen erwähnt. Weiter gibt es noch das Freistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW. Dieses Verfahren kann nur in bestimmten Fällen innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes angewandt werden.
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