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Ordnungsbehördliches Verfahren
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren kann auch als Bußgeldverfahren bezeichnet werden. In diesem Verfahren wird das Verhalten eines Bauherren geahndet, der vorsätzlich oder fahrlässig öffentlich-rechtliche Vorschriften außer Acht lässt. Der § 86 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gibt Aufschluss darüber, wann eine Ordnungswidrigkeit im Bauordnungsrecht vorliegt.
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Zuständige Einrichtung
Bauaufsichts- und Hochbauamt
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Zuständige Kontaktpersonen
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren kann auch als Bußgeldverfahren bezeichnet werden. In diesem Verfahren wird das Verhalten eines Bauherren geahndet, der vorsätzlich oder fahrlässig öffentlich-rechtliche Vorschriften außer Acht lässt. Der § 86 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gibt Aufschluss darüber, wann eine Ordnungswidrigkeit im Bauordnungsrecht vorliegt.
https://service.erkelenz.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1549/show