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Ladengeschäfte - Besondere Öffnungszeiten
Besondere Öffnungszeiten
Für bestimmte Warenarten und Dienstleistungen gibt es erweiterte Geschäftszeiten.
Apotheken:
Apotheken dürfen ganztägig öffnen. Es dürfen jedoch an Sonntagen und Feiertagen nur Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmittel abgegeben werden.
Tankstellen:
Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen ganztägig öffnen. Sie dürfen an Sonntagen und Feiertagen jedoch nur bestimmte Waren verkaufen. Dies sind Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, Betriebsstoffe und Reisebedarf, soweit sie zur Erhaltung der Fahrbereitschaft notwendig sind.
Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ausgenommen sind hier der 1. Weihnachtstag, der Ostersonntag und der Pfingstsonntag.
Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe:
dürfen zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden öffnen.
Rechtliche Voraussetzungen:
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz- LÖG NRW)
Fragen?
Sofern Sie Fragen zu bestimmten Waren und deren Verkaufszeiten haben, wenden Sie sich bitte an :
Rechts- und Ordnungsamt (Gewerbemeldestelle):
Frau Walbrecht, Tel.: 02431 / 85-175
Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.
Kosten
Auskünfte zu den Öffnungszeiten sind gebührenfrei
Zuständige Einrichtung
Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Zuständige Kontaktpersonen
Besondere Öffnungszeiten
Für bestimmte Warenarten und Dienstleistungen gibt es erweiterte Geschäftszeiten.
Apotheken:
Apotheken dürfen ganztägig öffnen. Es dürfen jedoch an Sonntagen und Feiertagen nur Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmittel abgegeben werden.
Tankstellen:
Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen ganztägig öffnen. Sie dürfen an Sonntagen und Feiertagen jedoch nur bestimmte Waren verkaufen. Dies sind Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, Betriebsstoffe und Reisebedarf, soweit sie zur Erhaltung der Fahrbereitschaft notwendig sind.
Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ausgenommen sind hier der 1. Weihnachtstag, der Ostersonntag und der Pfingstsonntag.
Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe:
dürfen zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden öffnen.
Rechtliche Voraussetzungen:
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz- LÖG NRW)
Fragen?
Sofern Sie Fragen zu bestimmten Waren und deren Verkaufszeiten haben, wenden Sie sich bitte an :
Rechts- und Ordnungsamt (Gewerbemeldestelle):
Frau Walbrecht, Tel.: 02431 / 85-175
Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.
https://service.erkelenz.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1563/show