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Schwerbehindertenparkausweis
Hinweis für Besucherinnen und Besucher zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros:
Bitte beachten Sie, dass es in Fällen eines außergewöhnlich hohen Besucheraufkommens erforderlich sein kann (z.B. an sogenannten Brückentagen oder vor und während der Schulferien), dass die Wartemarkenausgabe bis 30 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeiten eingestellt werden muss. Berücksichtigen Sie bitte diese notwendige aber nicht vorhersehbare Regelung bei Ihren geplanten Besuchen des Bürgerbüros. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Schwerbehinderten Menschen (Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG" oder „BL") sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbarer Funktionsstörung können Schwerbehindertenparkausweise erteilt werden.
Zur Antragstellung soll grundsätzlich persönlich vorgesprochen werden. Ist im Einzelfall eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Antrag auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.
In diesem Fall sind zusätzlich eine Vollmacht und der Personalausweis des Bevollmächtigten vorzulegen.
Parkerleichterung (aG light)
Schwerbehinderten Menschen (Behindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" und "B") mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 v.H., Schwerbehinderten aufgrund der Behinderung mit einem Grad von wenigstens 70 v.H. allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (Merkzeichen "G" und "B"), Menschen, die an Morbus-Crohn oder Colitis-Ulkerosa mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 v.H. leiden sowie Menschen mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich einer künstlichen Harnableitung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 v.H. können die Straßenverkehrsbehörden Parkerleichterung erteilen.
Zur Antragstellung soll grundsätzlich persönlich vorgesprochen werden. Ist im Einzelfall eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Antrag auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden. In diesem Fall sind zusätzlich eine Vollmacht und der Personalausweis des Bevollmächtigten vorzulegen.
Der Parkausweis gilt EU-einheitlich und berechtigt zur Inanspruchnahme der darin konkret benannten Parkerleichterungen.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis
- Schwerbehindertenausweis
- 1 Lichtbild
Hinweis
Der Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt NICHT zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen!
Kosten
Die Erteilung ist gebührenfrei!
Hinweise und Besonderheiten
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
E-Mail: buergerbuero@erkelenz.de
Zuständige Kontaktpersonen
Hinweis für Besucherinnen und Besucher zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros:
Bitte beachten Sie, dass es in Fällen eines außergewöhnlich hohen Besucheraufkommens erforderlich sein kann (z.B. an sogenannten Brückentagen oder vor und während der Schulferien), dass die Wartemarkenausgabe bis 30 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeiten eingestellt werden muss. Berücksichtigen Sie bitte diese notwendige aber nicht vorhersehbare Regelung bei Ihren geplanten Besuchen des Bürgerbüros. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Schwerbehinderten Menschen (Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG" oder „BL") sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbarer Funktionsstörung können Schwerbehindertenparkausweise erteilt werden.
Zur Antragstellung soll grundsätzlich persönlich vorgesprochen werden. Ist im Einzelfall eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Antrag auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.
In diesem Fall sind zusätzlich eine Vollmacht und der Personalausweis des Bevollmächtigten vorzulegen.
Parkerleichterung (aG light)
Schwerbehinderten Menschen (Behindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" und "B") mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 v.H., Schwerbehinderten aufgrund der Behinderung mit einem Grad von wenigstens 70 v.H. allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (Merkzeichen "G" und "B"), Menschen, die an Morbus-Crohn oder Colitis-Ulkerosa mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 v.H. leiden sowie Menschen mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich einer künstlichen Harnableitung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 v.H. können die Straßenverkehrsbehörden Parkerleichterung erteilen.
Zur Antragstellung soll grundsätzlich persönlich vorgesprochen werden. Ist im Einzelfall eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Antrag auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden. In diesem Fall sind zusätzlich eine Vollmacht und der Personalausweis des Bevollmächtigten vorzulegen.
Der Parkausweis gilt EU-einheitlich und berechtigt zur Inanspruchnahme der darin konkret benannten Parkerleichterungen.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis
- Schwerbehindertenausweis
- 1 Lichtbild
Hinweis
Der Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt NICHT zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen!
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https://service.erkelenz.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1565/showHinweis für Besucherinnen und Besucher zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros: Bitte beachten Sie, dass es in Fällen eines außergewöhnlich hohen Besucheraufkommens erforderlich sein kann (z.B. an sogenannten Brückentagen oder vor und während der Schulferien), dass die Wartemarkenausgabe bis 30 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeiten eingestellt werden muss. Berücksichtigen Sie bitte diese notwendige aber nicht vorhersehbare Regelung bei Ihren geplanten Besuchen des Bürgerbüros. Vielen Dank für Ihr Verständnis.