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Grundsteuer A und B
Die Grundsteuer wird auf Grundlage des Grundsteuergesetzes erhoben. Das Finanzamt setzt nach Ihren Angaben den sogenannten Einheitswert fest. Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A dient zur Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude.
Der Einheitswert und der sich daraus ergebende Messbetrag werden vom Finanzamt festgesetzt. Der Rat der Stadt Erkelenz setzt den Hebesatz für die Grundsteuer A und B fest.
Durch Multiplikation von Messbetrag und Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.
Benötigte Unterlagen:
Bei einem Eigentumswechsel schreibt das Finanzamt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Grundsteuergesetz immer zum 01.01. des Folgejahres auf den neuen Eigentümer um. Der alte Eigentümer ist deshalb weiterhin der Stadt gegenüber Ansprechpartner und zahlungspflichtig, hat jedoch einen privatrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem neuen Eigentümer. Jedoch besteht die Möglichkeit nach Vorlage einer gemeinsamen Vollmacht und des Kaufvertrages Grundsteuer und Gebühren (Müll-, Schmutzwasser, Niederschlagswasser- und Straßenreinigungsgebühren) unterjährig auf den neuen Eigentümer umzuschreiben.
Kosten
Hebesatz Grundsteuer A: 240 v. H.; Hebesatz Grundsteuer B: 390 v. H.
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Zuständige Einrichtungen
Steuerabteilung
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
E-Mail: steueramt@erkelenz.de
Abgaben und Zahlungsabwicklung
Zuständige Kontaktpersonen
Die Grundsteuer wird auf Grundlage des Grundsteuergesetzes erhoben. Das Finanzamt setzt nach Ihren Angaben den sogenannten Einheitswert fest. Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A dient zur Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude.
Der Einheitswert und der sich daraus ergebende Messbetrag werden vom Finanzamt festgesetzt. Der Rat der Stadt Erkelenz setzt den Hebesatz für die Grundsteuer A und B fest.
Durch Multiplikation von Messbetrag und Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.
Benötigte Unterlagen:
Bei einem Eigentumswechsel schreibt das Finanzamt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Grundsteuergesetz immer zum 01.01. des Folgejahres auf den neuen Eigentümer um. Der alte Eigentümer ist deshalb weiterhin der Stadt gegenüber Ansprechpartner und zahlungspflichtig, hat jedoch einen privatrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem neuen Eigentümer. Jedoch besteht die Möglichkeit nach Vorlage einer gemeinsamen Vollmacht und des Kaufvertrages Grundsteuer und Gebühren (Müll-, Schmutzwasser, Niederschlagswasser- und Straßenreinigungsgebühren) unterjährig auf den neuen Eigentümer umzuschreiben.
https://service.erkelenz.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1595/show