Navigationsmenü

BIS: Suche und Detail

Verkehrszeichen und -einrichtungen

Beschreibung

Die zulässigen Verkehrszeichen/-einrichtungen sind in den Verwaltungsvorschriften (VwV) vor § 39 Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie in §§ 40 bis 43 StVO abschließend aufgelistet. Als Beispiel für eine Verkehrseinrichtung sei die Lichtzeichenanlage (so genannte Ampel) genannt. Zu den Verkehrszeichen zählen u. a. die in §§ 41 und 42 StVO angegebenen Fahrbahnmarkierungen (z. B. Sperrfläche, Grenzmarkierung, Haltelinie). Keine Erwähnung in der StVO finden so genannte X-Markierungen, die folglich keine Verkehrszeichen darstellen (vgl. auch Oberlandesgericht Berlin, Beschluss vom 23.06.1983 (3 Ws (B) 93/83)). Auch bei Schriftzeichenmarkierungen und Verkehrsschilderabbildungen auf der Fahrbahn ( § 42 Abs. 6 Nr. 3 StVO) sowie Verkehrsspiegeln handelt es sich nicht um Verkehrszeichen/ -einrichtungen.

Pfosten stellen nur, sofern sie der Absperrung dienen, Verkehrseinrichtungen dar. Als Schutzeinrichtungen (z. B. entlang von Gehwegen) sind sie bloßes Straßenzubehör. Optisch ist der Absperrpfosten grundsätzlich an der rot-weißen Ringelung erkennbar. Für Schutzpfosten ist diese Farbgebung nicht vorgegeben. Es existieren jedoch Vorgaben zur Höhe und Erkennbarkeit bei Dunkelheit.

Straßenschilder, -einrichtungen und -markierungen, die keine Verkehrszeichen/-einrichtungen sind, entfalten keine Rechtswirksamkeit.

Eine Anspruchsgrundlage, die einem einzelnen oder mehreren Antragsteller(n) beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf Durchsetzung eine(s/r) Verkehrszeichens/-einrichtung einräumen würde, ist nicht gegeben. Damit besteht erst recht keine Anspruchsgrundlage für die Durchsetzung der vorgenannten Nicht-Verkehrszeichen/ -einrichtungen.

Die Anordnung der nach der StVO zulässigen Verkehrszeichen/-einrichtungen richtet sich nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S.1 StVO. Bezüglich der Anordnung baustellenbedingter Verkehrszeichen/ -einrichtungen wird zusätzlich auf die Erläuterungen zum Stichwort "Verkehrsrechtliche Anordnung" verwiesen.

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs u. a. die Benutzung bestimmter Straßenstrecken beschränken oder verbieten. Aus Abs. 3 S. 1 ergibt sich, dass zu den möglichen Maßnahmen auch die Anordnung von Verkehrszeichen/-einrichtungen gehört.

Zuständige Straßenverkehrsbehörde ist, soweit das Stadtgebiet Erkelenz betroffen ist, der Bürgermeister der Stadt Erkelenz. Innerhalb der Stadtverwaltung wird die Aufgabe vom Ordnungsamt wahrgenommen.

Das bloße Vorhandensein eines mutmaßlich für eine bestimmte Straßenstelle passenden Verkehrszeichens berechtigt bzw. verpflichtet noch nicht zu dessen Aufstellung. Unter Umständen steht ein gesetzliches Verbot der Aufstellung entgegen. So sind nach § 45 Abs. 1 c S. 2 StVO Zonen-Anordnungen (z. B. Tempo 30-Zone) auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) unzulässig. Das zuständige Verkehrsministerium begründet dieses Verbot damit, dass Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wegen ihrer Bestimmungen für den überörtlichen Verkehr nicht Gegenstand gemeindlicher Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sein können (vgl. Ziff. 9 Abs. 3 der Begründung zur 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000), um ein leistungsfähiges Hauptverkehrsstraßennetz zu erhalten.

Auch für die Berechnung von Ampelphasen existieren konkrete vielschichtige Vorschriften, so dass es nicht ohne Weiteres möglich ist, die ein oder andere Phase auch nur geringfügig zu verlängern bzw. zu verkürzen. Dies gilt um so mehr, wenn aufeinander folgende Ampelanlagen in Abhängigkeit voneinander geschaltet sind. Angesichts der Schutzphase, die sich jeder Grünphase anschließt, um dem Verkehrsteilnehmer, der im letzten Moment der Grünphase losgeht/ -fährt die Räumung der Fahrbahn zu ermöglichen, bevor die Grünphase für den Gegenverkehr beginnt, ist ein allgemeines Interesse an einer Änderung der Ampelprogrammierung ohnehin grundsätzlich nicht gegeben.

Soweit keine besondere Gesetzesregelung existiert, räumt die Formulierung "können" in § 45 Abs. 1 S. 1 StVO einen Ermessensspielraum ein. Bei der Entscheidungsabwägung sind die Vorgaben nach § 39 Abs. 1 StVO und § 45 Abs. 9 StVO zu beachten.


§ 39 Abs. 1 StVO bestimmt, dass Anordnungen durch Verkehrszeichen angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO wiederholt die genannte Regelung und verdeutlicht damit deren enorme Bedeutung. Besondere Umstände, die eine Anordnung durch Verkehrszeichen/-einrichtungen zwingend gebieten, sind gemäß § 45 Abs. 9 S. 2 gegeben, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Sicherheit und Ordnung erheblich übersteigt. Diese Regelung soll der übermäßigen Verwendung von Verkehrszeichen/ -einrichtungen entgegenwirken, die geeignet ist, den Verkehrsteilnehmer zu entmündigen und zu verleiten, Verkehrszeichen generell als überflüssig einzustufen, wodurch die unerwünschte Wirkung eintreten würde, dass sämtliche Verkehrszeichen/ -einrichtungen nicht mehr die notwendige Beachtung finden.

Aufgrund der vorgenannten Regelungen verbieten sich Verkehrszeichen/ -einrichtungen, die lediglich ein ohnehin geltendes Verbot/ Gebot verdeutlichen sollen (z. B. Verbot des Parkens vor Grundstücksein- und -ausfahrten, Rechtsfahrgebot).

In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse bestehen (z. B. unzureichende Sichtverhältnisse, Fahrbahnunebenheiten) und aufgrund dieser Situation eine das allgemeine Risiko im Straßenverkehr erheblich übersteigende Gefahrenlage besteht.

Die Bewertung der Gefahrenlage erfolgt grundsätzlich anhand von polizeilich registrierten Daten (z. B. Unfälle, Geschwindigkeitsmessungen).

Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Verkehrszeichen zwingend geboten im gesetzlichen Sinne und damit anzuordnen.

An der Entscheidungsbildung sind neben der Stadtverwaltung, soweit es um Stadtstraßen geht, die Kreispolizeibehörde und soweit Kreisstraßen bzw. Landes-/ Bundesstraßen betroffen sind, zusätzlich zu den genannten Behörden auch die Kreisverwaltung bzw. der Landesbetrieb Straßenbau NRW beteiligt.

Anordnende Stelle ist das Ordnungsamt.

Die Aufstellung der Schilder bzw. Aufbringung der Markierungen einschließlich der laufenden Unterhaltung führt bei Stadtstraßen der städt. Baubetriebshof, bei Kreisstraßen die Kreisstraßenmeisterei Heinsberg und bei Landes-/ Bundesstraßen die Straßenmeisterei des Landesbetriebes Straßenbau NRW durch.

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen