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Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose: Hilfen
Beschreibung
Blindengeld kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% beträgt. Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege (Tages, - Nacht- oder Kurzzeitpflege), wird das Blindengeld teilweise gekürzt. Blindenhilfe kann gewährt werden für Personen ab 60 Jahren, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% beträgt. Hilfe für hochgradig Sehbehinderte kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 5% beträgt. Hilfe für Gehörlose erhalten gehörlose Personen mit angeborener Taubheit oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Notwendige Antragsunterlagen:
- Personalausweis
- Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
- Bescheid Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
- Fachärztliche Bescheinigung des Augenarztes (Formular erhalten Sie beim Sozialamt). Sofern ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "BL" vorliegt, ist keine fachärztliche Bescheinigung notwendig.
Formulare:
keine
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
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- Johannismarkt 17
- 41812 Erkelenz
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- Telefon:
02431 85-0 - Fax:
02431 70558
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02431 85-238
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E-Mail: juergen.drews@erkelenz.de
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Telefon: 02431 85-227
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E-Mail: gaby.pluecken@erkelenz.de
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Telefon: 02431 85-236
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E-Mail: stefan.gerards@erkelenz.de