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Unterhaltssicherungsgesetz: Leistungen

Beschreibung

 
Für freiwillig Wehrdienstleistende gleicht das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) bestimmte Zahlungsverpflichtungen während des Dienstes aus, die nicht durch den Wehrsold abgedeckt sind:
 

Mögliche Leistungen:

  • wenn Sie verheiratet sind, ggf. Unterhaltszahlungen an die Ehefrau / Kinder
  • wenn Sie Vater eines nichtehelichen Kindes oder Ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, ggf. Unterhaltszahlungen
  • Mietbeihilfe kommt in Betracht, wenn Sie alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind.
  • Wirtschaftsbeihilfe kann geleistet werden, wenn Sie bei Beginn des Wehrdienstes mindestens 12 Monate lang Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebes sind oder eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Sonderleistungen im Rahmen von Höchstgrenzen sind vorgesehen für:

  • private Kranken- und Pflegeversicherungen,
  • Hausratversicherungen,
  • allgemeine Haftpflicht- und Unfallversicherungen, jedoch nicht für Kfz-Versicherungen.
Das Versicherungsverhältnis muss aber - außer bei Kranken- und Pflegeversicherung - bei Beginn des Wehrdienstes mindestens 6 Monate bestehen. Sie müssen auch selbst der Versicherungsnehmer sein.
 

Leistungen nach dem USG werden nur auf Antrag gewährt. Den Antrag können Sie schon vor Antritt des Wehrdienstes stellen. Es erfolgt lediglich eine Antragsaufnahme. Die Anträge werden beim Kreis Heinsberg bearbeitet.

Benötigte Unterlagen:
Nachweise über die beantragten Leistungen

keine

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen