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Feuerwerke

Beschreibung

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke) dürfen gemäß § 23 1. SprengV von Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden.

Außerhalb dieser Zeit dürfen:

  • Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerke) von Personen die mindestens 12 Jahre alt sind verwendet werden.
    • Feuerwerkskörper gemäß §3a Abs.1 Nr.1 a) SprengG, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen, einschließlich zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. z.B. Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Brummkreisel, kleine Vulkane
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F2, F3 und F4, pyrotechnische Gegenstände für Bühnen und Theater gemäß §3a Abs.1 Nr.2 SprengG der Kategorie T1 und T2 sowie sonstige pyrotechnische Gegenstände §3a Abs.1 Nr.3 SprengG der Kategorie P1 und P2 nur zu besonderen Anlässen und Veranstaltungen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes von Inhabern einer Erlaubnis nach §7 oder § 27 SprengG oder Besitzer eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG verwendet bzw. abgebrannt werden.
  • Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk)
    Feuerwerkskörper gemäß §3a Abs.1 Nr.1 b) SprengG, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung von abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. z.B. Raketen, Batterien, Böller
  • Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk)
    Feuerwerkskörper gemäß §3a Abs.1 Nr.1 c) SprengG, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind.
  • Kategorie F4 (Großfeuerwerk)
    Feuerwerkskörper gemäß §3a Abs.1 Nr.1. d) SprengG, von denen eine große Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet.

 

Grundsätzlich gelten folgende allgemeine Auflagen und Bedingungen:

  • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist gem. § 23 Abs.1 der 1. SprengV verboten.
  • In den Sommermonaten ist von dem Genehmigungsinhaber selbständig über die Internetseite des Deutschen Wetterdienstes (www.dwd.de, Wetter und Warnungen, Agrarwetter, Waldbrandgefahrenindex oder Graslandfeuerindex) zu prüfen, welche Waldbrandgefährdungsstufe für den beantragten Abbrennort vorliegt. Sollte eine Waldbrandstufe 4 oder höher und/oder die Graslandgefährdungsstufe Stufe 4 oder höher vorliegen, ist das Abbrennen des Feuerwerkes untersagt und die Erlaubnis / Anzeigenbestätigung ist automatisch erloschen.

Weitere im Einzelfall auferlegte Auflagen und Bedingungen sind der Bestätigung der Anzeige zu entnehmen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden, Kosten für einen eventuellen Feuerwehreinsatz gehen zu eigenen Lasten.

Antrag bzw. Anzeige (formlos) mit folgenden Angaben und Unterlagen:

  • Wer brennt ab? (Personalien des Antragstellers, Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder Befähigungsschein nach § 20 SprengG)
  • Wo soll abgebrannt werden (Adresse oder Flur, Flurstücknummer)?
  • Wann soll abgebrannt werden?
  • Anlass des Feuerwerks
  • Nachweise sind zu erbringen.

Ein Antrag bei Kleinstfeuerwerken ist mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Abbrennen zu stellen.

Ein Antrag bei Mittel- und Großfeuerwerken ist mindesten 6 Wochen vor dem geplanten Abbrennen zu stellen.

Kleinfeuerwerke: Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird gem. AVerwGebO Tarifstelle 11.11.24 unter Berücksichtigung des § 9 GebG NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-€ je Feuerwerk erhoben.

Mittel- und Großfeuerwerke: Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird gem. AVerwGebO Tarifstelle 11.11.34 unter Berücksichtigung des § 9 GebG NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,-€ je Feuerwerk erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen