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Abbrennen pflanzlicher Abfälle (Grünabfälle verbrennen)

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Beschreibung

Für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle (Kleingartenabfälle - pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen) besteht in der Regel keine Notwendigkeit. Das Verbrennen dieser Abfälle kann zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen und den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der flächendeckenden Erfassung und Verwertung von biologischen Abfällen zuwiderlaufen. Gemäß §§ 7,17 KrWG ist der Erzeuger oder Besitzer zur Verwertung von Abfällen verpflichtet, z.B. Häckseln und vor Ort belassen oder Übergabe an die kommunale Entsorgung.

Schlagabraum und schlagabraumähnliche Abfälle können Im Rahmen der Forstwirtschaft, bei Baumschulen, Gärtnereien und beim Obstanbau sowie bei der Unterhaltung von Straßen und Gewässern anfallen. Auch diese sind vorrangig zu verwerten. Die Beseitigung durch Verbrennen außerhalb von dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen ist nur genehmigungsfähig, soweit es aus kulturtechnischen oder aus Gründen des Forstschutzes erforderlich ist.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sonstige Verbrennung von pflanzlichen Abfällen einer Einzelfallgenehmigung nach §28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz-KrWG bedarf.

Generelle Voraussetzungen der Verbrennung:

  • Pflegemaßnahmen im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    • Auf Flächen des Vertragsnaturschutzes
    • Auf Streuobstwiesen oder sonstigen vergleichbar ökologisch wertvollen und landschaftsprägenden Flächen
  • Von Borkenkäfer befallender Schlagabraum aus Waldflächen im Sinne der §§2 und 3 BWaldG
    • Bei der zuständigen Unteren Forstbehörde-Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde ist vor Beginn der Verbrennung eine Bestätigung über den Borkenkäferbefall sowie die Notwendigkeit der Verbrennung einzuholen, soweit es sich um Körperschafts- und Privatwald handelt.
  • Strohschwaden
    • Wenn das Stroh z.B. wegen Verderb, insbesondere wegen Schadpilzbefall nach längeren Regenperioden nicht verwertet werden kann und eine Einarbeitung des Bodens nicht möglich ist
  • Vernichtung übertragbarer Pathogene – Baumschulen oder im Obstbau
    • z. B. Feuerbrand

Am Verbrennungstag ist zu Beginn der Verbrennung zwingend die Leitstelle der Feuerwehr unter der Rufnummer 02452-137000 zu informieren, zusätzlich bei von Borkenkäfern befallender Schlagabraum das Regionalforstamt 02429-9400-0.

Zu beachtende Auflagen:

  1. Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
  2. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf oder an dem Grundstück).
  3. Die Verbrennung ist an maximal zwei Werktagen, montags bis freitags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie samstags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr erlaubt.
  4. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, da zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen.
  5. Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.
  6. Die Haufen müssen von einem 15 m breitem Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist. Auch zu Obstbäumen, Hecken und sonstigen Gehölzbeständen ist dieser Abstand einzuhalten.
  7. Stroh muss zu Schwaden zusammengefasst werden.
    • Zwischen den Schwaden ist ein Abstand von min. 2 m freizuhalten
    • Stoppelfelder sind allseitig durch 5 m breiten bearbeiteten Schutzstreifen zu sichern, es sei denn, sie grenzen an Hackfrucht- oder umgebrochene Ackerfläche
    • Größer Stoppelfelder sind durch 5 m breite Schutzstreifen in höchstens 3 ha große Flächen aufzuteilen
    • Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölze und Gebüsche sind durch einen 10 m breiten Schutzstreifen zu schützen
    • Nicht mehr als drei Schwaden gleichzeitig abbrennen
  8. Der Verbrennungsvorgang muss innerhalb von zwei Stunden beendet sein.
  9. Die Pflanzabfälle/Stroh müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  10. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklungen, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
  11. Als Mindestabstände sind einzuhalten:
    • 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen;
    • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind;
    • 100 m von Waldflächen und Naturschutzgebieten;
    • 50 m von öffentlichen Wegeflächen;
    • 25 m von Gehölzbeständen und Gewässern;
    • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
  12. In einem Umkreis von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Schlagabraum nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden.
  13. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
  14. Bei langanhaltender Trockenheit oder starkem Wind darf nicht verbannt werden. Vorhandenes Feuer ist bei aufkommenden Wind sofort zu löschen.
  15. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
  16. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät (z.B. ausreichend mit Wasser befüllte Fässer, Feuerlöscher) in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr sofort gelöscht werden kann.
  17. Das Grundstück muss für Notfälle mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr erreichbar sein.
  18. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
  19. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z.B. in der Allgemeinverfügung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Kreis Heinsberg vom 01.08.2005, im Landesimmissionsschutzgesetz oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.
  20. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden, Kosten für einen eventuellen Feuerwehreinsatz gehen zu eigenen Lasten.
  • Online-Formular

oder

  • Anzeigevordruck

Ein Antrag für die geplante Verbrennung ist mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin bei der Stadtverwaltung Erkelenz - Rechts- und Ordnungsamt - Sachgebiet Feuerwehr - Richard-Lucas Straße 1 - 41812 Erkelenz einzureichen.

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Informationsblatt nach Artikel 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie unter folgendem Link.

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