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Genehmigungsverfahren

Beschreibung

Die Landesbauordnung unterscheidet drei Verfahren, wobei zwei Verfahren in ein Baugenehmigungsverfahren münden. Es handelt sich dabei:

 

  1. um das Vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW
  2. um das normale Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW

 

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für bauliche Anlagen und Gebäude, die im Gesetzestext eine näher bezeichnete Größe bzw. baurechtliche Zulässigkeit nicht überschreiten, welches dann gegebenenfalls ein genaueres Prüfungsverfahren nach sich ziehen würde. Das Prüfungsverfahren innerhalb des § 64 BauO NRW ist sehr eingeschränkt, wohingegen das Prüfungsverfahren im § 65 BauO NRW ein umfassendes ist. Dieses umfassende Prüfungsverfahren zieht in der Regel auch die Einbindung von Sachverständigen oder Sachverständigenstellen nach sich. Als Stichwort seien hier nur das Brandschutzkonzept, Schallschutzgutachten oder immissionsrechtliche Beurteilungen erwähnt. Weiter gibt es noch das Freistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW. Dieses Verfahren kann nur in bestimmten Fällen innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes angewandt werden.

 

 

Erhebungsvordrucke stehen online hier zur Verfügung

 

 

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Gemander, Daniel

SG I

Altorte + Nordost

Zi: 311

Tel.: 332

Wallmeier, Matthias

SG II

Mitte + Süd

Zi: 306

Tel.: 312

Daun, Dorothee

SG III

Süd + Denkmäler

Zi: 315

Tel.: 313

Kallentin, Kris

SG IV

Nord + Südost

Zi: 307

Tel.: 389

Alt-Berverath

Bellinghoven

Denkmäler

Berverath

Alt-Kuckum

Commerden

Hohenbusch

Borschemich

Alt-Keyenberg

Erkelenz Innenstadt

Lövenich

Fronderath

Gipco

Genehen

Katzem

Geneiken

Kaulhausen

Granterath

Kleinbouslar

Genfeld

Oberwestrich

Hetzerath

 

Genhof

Unterwestrich

Immerath

 

Gerderath

Venrath

Kückhoven

 

Gerderhahn

 

Oerath

 

Golkrath

 

Scheidt

 

Grambusch

 

Tenholt

 

Houverath

 

 

 

Hoven

 

 

 

Holzweiler

 

 

 

Keyenberg

 

 

 

Kuckum

 

 

 

Lentholt

 

 

 

Matzerath

 

 

 

Mennekrath

 

 

 

Moorheide

 

 

 

Neuhaus

 

 

 

Schwanenberg

 

 

 

Terheeg

 

 

 

Westrich

 

 

 

Wockerath

 

Für die Erteilung von Genehmigungen werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) erhoben. Bei Vorhaben innerhalb des Freistellungsverfahrens werden in der Regel keine Gebühren erhoben, wenn mit dem Bauvorhaben erst nach einer Ablauffrist von 4 Wochen begonnen wird. Bei einem vorzeitigen Baubeginn wäre eine Mindestgebühr von 50,-- Euro zu entrichten.

 

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