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Unterhaltsvorschussgesetz (UVG): Leistungen
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Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
Seit dem 01.07.2017 besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Leistungsanspruch für Kinder bis zum 18. Lebensjahr.
Benötigte Unterlagen:
Eine Auflistung der erforderlichen Unterlagen wird individuell zur Verfügung gestellt.
keine
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Zuständige Einrichtungen
- Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
-
- Johannismarkt 17
- 41812 Erkelenz
-
- Telefon:
02431 85-0 - Fax:
02431 70558
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
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-
Telefon: 02431 85-254
-
E-Mail: lydia.petras@erkelenz.de
-
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Telefon: 02431 85-323
-
E-Mail: elena.morjan@erkelenz.de