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Spielhallen - Eignung zum Aufstellen von Spielgeräten
Beschreibung
Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen wollen, muss der Betriebsort dafür als geeignet anerkannt werden. Dabei handelt es sich um die so genannte Geeignetheitsbestätigung.
Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist. Beispielsweise dürfen Geldspielgeräte in Spielhallen und in begrenzter Anzahl in Schankwirtschaften und in Speisewirtschaften, nicht aber auf Volksfesten, Jahrmärkten und in Trinkhallen aufgestellt werden.
Wo und wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).
Voraussetzung für die Geeignetheitsbescheinigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Diese Erlaubnis sagt aus, dass die jeweilige Person berechtigt ist, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen.
Sollen die Spielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt werden, benötigen Sie zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis.
Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich.
§ 33 Gewerbeordnung (GewO) und die
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
- Formloser schriftlicher Antrag
- Generelle Aufstellerlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten in Kopie
- Gewerbemeldung Aufsteller
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