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Ausnahmegenehmigungen StVO

Beschreibung

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller die in der Straßenverkehrsordnung(StVO) genannten Ausnahmen genehmigen (§ 46 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 4b, 5, 5b, 7 und 11 StVO).

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ( zwischen 10,20 Euro und 767,-- Euro ).

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