Navigationsmenü

BIS: Suche und Detail

Straßensperrung

Online-Dienst

Beschreibung

Von Arbeitsstellen an Straßen gehen besondere Gefahren aus. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) lässt deshalb Arbeitsstellen an Straßen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, nur zu, wenn der (Bau-)Unternehmer / private Bauherr vor Beginn der Arbeiten von der zuständigen Behörde (hier das Ordnungsamt) eine Anordnung zur Sicherung der Arbeitsstelle und zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs an der Arbeitsstelle eingeholt und ausgeführt hat.

Die verkehrsrechtliche Anordnung legt fest, wie die Arbeitsstelle mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie die gesperrten Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.

Mit Arbeiten, welche sich auf den Straßenverkehr auswirken, darf erst begonnen werden, wenn die Arbeitsstelle sowie die verkehrsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen vom Ordnungsamt genehmigt und die Sicherungsmaßnahmen ausgeführt worden sind. Sie sind spätestens dann zu beenden, wenn die Frist der verkehrsrechtlichen Anordnung abgelaufen ist. Ggfs. ist frühzeitig ein Verlängerungsantrag zu stellen.

Die Aufstellung von vorübergehenden Haltverbotschildern zur Reservierung öffentlichen Parkraums (z.B. für Umzugswagen, Containeranlieferung usw.) bedarf ebenfalls einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Bei der Antragstellung ist für einen Umzugswagen o. ä. das Fahrzeugkennzeichen anzugeben.

Die Aufstellung der Haltverbotschilder darf erst erfolgen, wenn die Genehmigung hierzu erteilt wurde. Es ist darauf zu achten, dass Haltverbotschilder mindestens 72 Stunden vorher aufgestellt werden müssen und auf einem unter dem Schild angebrachten Zusatzzeichen das Beginndatum angezeigt wird. Die Schilder sind durch den Antragsteller selbst zu beschaffen und aufzustellen. Hierdurch können weitere Kosten auf Sie zukommen.

Benötigte Unterlagen:
Für die Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung steht ein Antragsvordruck zur Verfügung. Als Bauunternehmer ist dem Antrag ein Verkehrszeichenplan beizulegen oder es ist ein entsprechender Regelplan zu benennen.

Für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an. Da sich die Höhe der Gebühren nach Dauer und Umfang der erforderlichen Maßnahmen richtet und somit vielfach unterschiedlich ist, geben wir Ihnen hierüber gerne telefonisch Auskunft.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen