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Meldewesen: An-, Ab- und Ummeldung (Wohnsitz)
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach dem Meldegesetz innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (Anmeldung)
Dies gilt nicht nur für Zuzüge aus anderen Gemeinden, sondern auch nach einem Umzug innerhalb von Erkelenz (Ummeldung).
Hinweis: Für eine Ummeldung nutzen Sie bitte das Formular "Anmeldung".
Wenn Sie aus Erkelenz in eine andere Stadt der Bundesrepublik Deutschland ziehen, brauchen Sie sich nicht bei der Stadt Erkelenz abzumelden.
Bei folgenden Tatbeständen ist eine Abmeldung erforderlich:
- Sie verlegen Ihren Wohnsitz ins Ausland
- Sie melden einen Nebenwohnsitz am Ort des Hauptwohnsitzes (Erkelenz) ab
Die An-, Ab- oder Ummeldung ist vom Meldepflichtigen oder seinem bevollmächtigten Vertreter mit allen unter "Anmeldung" aufgeführten Unterlagen durchzuführen.
Zieht eine Familie "komplett" um ist es ausreichend, wenn einer der Meldepflichtigen (in der Regel Vater oder Mutter) mit den genannten Unterlagen aller Personen, die mitziehen, vorspricht.
Eine An-/Um- oder Abmeldung kann ab dem 16. Lebensjahr selbständig durchgeführt werden.
Benötigte Unterlagen
Anmeldung:
- Personalausweis
- Reisepass (falls vorhanden)
- wenn Kinder mit angemeldet werden sollen, Kinderreisepässe bzw. Kinderausweise sowie Geburtsurkunden
- Unterlagen zu Ihrem Familienstand, wie z.B. Heiratsurkunde, Stammbuch, Scheidungsurteil
- Bestellungsurkunde oder Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht
- Wohnungsgeberbescheinigung
Hinweis bei einem erstmaligen Zuzug aus dem Ausland:
Bei einem Zuzug aus dem Ausland müssen alle Familienmitglieder anwesend sein. Eine Bevollmächtigung für andere Familienmitglieder ist somit leider nicht möglich. Identitätsdokumente (Ausweise, Pässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) sind mitzubringen.
Ummeldung:
Personalausweis
Abmeldung:
Personalausweis
Hinweis:
Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.
Anmeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nun innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Wohnungsgeberbestätigung
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An-, Ab- und Ummeldung. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei diesen Vorgängen in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Kosten
keine
Hinweise und Besonderheiten
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
E-Mail: buergerbuero@erkelenz.de
Zuständige Kontaktpersonen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach dem Meldegesetz innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (Anmeldung)
Dies gilt nicht nur für Zuzüge aus anderen Gemeinden, sondern auch nach einem Umzug innerhalb von Erkelenz (Ummeldung).
Hinweis: Für eine Ummeldung nutzen Sie bitte das Formular "Anmeldung".
Wenn Sie aus Erkelenz in eine andere Stadt der Bundesrepublik Deutschland ziehen, brauchen Sie sich nicht bei der Stadt Erkelenz abzumelden.
Bei folgenden Tatbeständen ist eine Abmeldung erforderlich:
- Sie verlegen Ihren Wohnsitz ins Ausland
- Sie melden einen Nebenwohnsitz am Ort des Hauptwohnsitzes (Erkelenz) ab
Die An-, Ab- oder Ummeldung ist vom Meldepflichtigen oder seinem bevollmächtigten Vertreter mit allen unter "Anmeldung" aufgeführten Unterlagen durchzuführen.
Zieht eine Familie "komplett" um ist es ausreichend, wenn einer der Meldepflichtigen (in der Regel Vater oder Mutter) mit den genannten Unterlagen aller Personen, die mitziehen, vorspricht.
Eine An-/Um- oder Abmeldung kann ab dem 16. Lebensjahr selbständig durchgeführt werden.
Benötigte Unterlagen
Anmeldung:
- Personalausweis
- Reisepass (falls vorhanden)
- wenn Kinder mit angemeldet werden sollen, Kinderreisepässe bzw. Kinderausweise sowie Geburtsurkunden
- Unterlagen zu Ihrem Familienstand, wie z.B. Heiratsurkunde, Stammbuch, Scheidungsurteil
- Bestellungsurkunde oder Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht
- Wohnungsgeberbescheinigung
Hinweis bei einem erstmaligen Zuzug aus dem Ausland:
Bei einem Zuzug aus dem Ausland müssen alle Familienmitglieder anwesend sein. Eine Bevollmächtigung für andere Familienmitglieder ist somit leider nicht möglich. Identitätsdokumente (Ausweise, Pässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) sind mitzubringen.
Ummeldung:
Personalausweis
Abmeldung:
Personalausweis
Hinweis:
Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.
Anmeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nun innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Wohnungsgeberbestätigung
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An-, Ab- und Ummeldung. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei diesen Vorgängen in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.
keine
Abmeldung, Anmeldung, Ummeldung, Wohnsitz, Umzug, Wegzug, Adresse, Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro https://service.erkelenz.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1420/showAndre
Hürtgen
2
Stefan
Holten
2
Nina
Lennartz
2
Pia
Müller
2
Jakob
Meul
48
Martina
Larkamp
2
Ina
Gomez-Urquiza
2
Nina
Briese
2