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Meldewesen: An-, Ab- und Ummeldung (Wohnsitz)
An- und Ummeldung:
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach dem Bundesmeldegesetz (01. November 2015) innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde der neuen Wohnung anzumelden.
Dies gilt nicht nur für Zuzüge aus anderen Gemeinden, sondern auch nach einem Umzug innerhalb von Erkelenz.
Die An-, Ab- oder Ummeldung ist vom Meldepflichtigen oder seinem bevollmächtigten Vertreter mit allen aufgeführten Unterlagen durchzuführen.
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen
Eine An-/Um- oder Abmeldung kann ab dem 16. Lebensjahr selbständig – ohne Mitwirkung der Sorgeberechtigten durchgeführt werden.
Benötigte Unterlagen für die An- und Ummeldung:
- Personalausweis aller meldepflichtigen Personen (auch die der Kinder, wenn vorhanden, ansonsten Geburtsurkunden)
- Reisepass (falls vorhanden)
- Unterlagen zu Ihrem Familienstand, wie z.B. Heiratsurkunde, Stammbuch, Scheidungsurteil
- Wohnungsgeberbestätigung
Bei Durchführung der An- bzw. Ummeldung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich:
- Bestellungsurkunde, Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht (mit Aufenthaltsbestimmungsrecht) oder Ummeldevollmacht (siehe Downloads)
- Ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular mit allen meldepflichtigen Personen einschl. minderjähriger Kinder und Unterschriften aller meldepflichtigen Personen ab 16 Jahre
Hinweis bei einem erstmaligen Zuzug aus dem Ausland:
Bei einem Zuzug aus dem Ausland müssen alle Familienmitglieder ab 16 Jahren anwesend sein. Eine Bevollmächtigung für andere Familienmitglieder ist somit leider nicht möglich. Identitätsdokumente (Ausweise, Pässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) sind mitzubringen.
Abmeldung:
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.
Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland verzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Benötigte Unterlagen zur Abmeldung:
- Personalausweis
- Abmeldeformular (siehe Downloads) und entsprechende Vollmacht wenn die Abmeldung nicht persönlich erfolgt
Wohnungsgeberbestätigung
Mit dem Bundesmeldegesetz wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Ummeldung eingeführt. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei diesen Vorgängen in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Kosten
keine
Hinweise und Besonderheiten
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
E-Mail: buergerbuero@erkelenz.de
Zuständige Kontaktpersonen
An- und Ummeldung:
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach dem Bundesmeldegesetz (01. November 2015) innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde der neuen Wohnung anzumelden.
Dies gilt nicht nur für Zuzüge aus anderen Gemeinden, sondern auch nach einem Umzug innerhalb von Erkelenz.
Die An-, Ab- oder Ummeldung ist vom Meldepflichtigen oder seinem bevollmächtigten Vertreter mit allen aufgeführten Unterlagen durchzuführen.
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen
Eine An-/Um- oder Abmeldung kann ab dem 16. Lebensjahr selbständig – ohne Mitwirkung der Sorgeberechtigten durchgeführt werden.
Benötigte Unterlagen für die An- und Ummeldung:
- Personalausweis aller meldepflichtigen Personen (auch die der Kinder, wenn vorhanden, ansonsten Geburtsurkunden)
- Reisepass (falls vorhanden)
- Unterlagen zu Ihrem Familienstand, wie z.B. Heiratsurkunde, Stammbuch, Scheidungsurteil
- Wohnungsgeberbestätigung
Bei Durchführung der An- bzw. Ummeldung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich:
- Bestellungsurkunde, Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht (mit Aufenthaltsbestimmungsrecht) oder Ummeldevollmacht (siehe Downloads)
- Ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular mit allen meldepflichtigen Personen einschl. minderjähriger Kinder und Unterschriften aller meldepflichtigen Personen ab 16 Jahre
Hinweis bei einem erstmaligen Zuzug aus dem Ausland:
Bei einem Zuzug aus dem Ausland müssen alle Familienmitglieder ab 16 Jahren anwesend sein. Eine Bevollmächtigung für andere Familienmitglieder ist somit leider nicht möglich. Identitätsdokumente (Ausweise, Pässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) sind mitzubringen.
Abmeldung:
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.
Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland verzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
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Wohnungsgeberbestätigung
Mit dem Bundesmeldegesetz wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Ummeldung eingeführt. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei diesen Vorgängen in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.
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https://service.erkelenz.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1420/showHinweis für Besucherinnen und Besucher zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros: Bitte beachten Sie, dass es in Fällen eines außergewöhnlich hohen Besucheraufkommens erforderlich sein kann (z.B. an sogenannten Brückentagen oder vor und während der Schulferien), dass die Wartemarkenausgabe bis 30 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeiten eingestellt werden muss. Berücksichtigen Sie bitte diese notwendige aber nicht vorhersehbare Regelung bei Ihren geplanten Besuchen des Bürgerbüros. Vielen Dank für Ihr Verständnis.