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Gaststättenerlaubnis: endgültig, Stellvertretungserlaubnis
Die endgültige Gaststättenerlaubnis ermöglicht es Ihnen, Ihre Gaststätte dauerhaft zu betreiben. Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Gleichzeitig - oder auch nachträglich - können Sie für Ihre Stellvertreterin oder Ihren Stellvertreter eine Stellvertretungserlaubnis beantragen.
Rechtliche Vorraussetzungen:
§ 2 Gaststättengesetz (GastG)
Benötigte Unterlagen:
1. Personalausweis oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
2. Ausländische Staatsangehörige,
mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.
3. Unterlagen des Objektes
Bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung in zweifacher Ausfertigung
4. Baugenehmigung
bei neuen Gaststättenobjekten
5. Pachtvertrag
in Kopie
6. Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.
7. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.
8. Führungszeugnis
9. Auszug aus dem Gewerbezentralregisters
10. Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
über die Grundzüge des Lebensmittelrechts
11. bei juristischen Personen
zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
12. Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.
13. Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013
über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Nur über Internet erhältlich. Die Internetadresse finden Sie hier anschließend. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis.
ANTRAG DURCH EINE JURISTISCHE PERSON
Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragener Verein oder Ähnliches? Dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also - Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, - Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender bei der Antragstellung vorzulegen.
GASTSTÄTTE DURCH STELLVERTRETUNG FÜHREN LASSEN
Wenn Sie die Gaststätte durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen lassen wollen, dann müssen Sie selbst den Antrag dazu stellen. Dabei müssen Sie die persönlichen Unterlagen der vorgesehenen Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit einreichen.
WANN WIRD KEINE GASTSTÄTTENERLAUBNIS BENÖTIGT?
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie
- nur alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen wollen.
Ein Beherbergungsbetrieb ist nicht mehr Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes.
Allerdings ist auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbemeldestelle erforderlich.
Kosten
Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt.
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- Kostenpflichtig
Zuständige Einrichtung
Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Zuständige Kontaktpersonen
Die endgültige Gaststättenerlaubnis ermöglicht es Ihnen, Ihre Gaststätte dauerhaft zu betreiben. Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Gleichzeitig - oder auch nachträglich - können Sie für Ihre Stellvertreterin oder Ihren Stellvertreter eine Stellvertretungserlaubnis beantragen.
Rechtliche Vorraussetzungen:
§ 2 Gaststättengesetz (GastG)
Benötigte Unterlagen:
1. Personalausweis oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
2. Ausländische Staatsangehörige,
mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.
3. Unterlagen des Objektes
Bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung in zweifacher Ausfertigung
4. Baugenehmigung
bei neuen Gaststättenobjekten
5. Pachtvertrag
in Kopie
6. Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.
7. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.
8. Führungszeugnis
9. Auszug aus dem Gewerbezentralregisters
10. Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
über die Grundzüge des Lebensmittelrechts
11. bei juristischen Personen
zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
12. Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.
13. Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013
über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Nur über Internet erhältlich. Die Internetadresse finden Sie hier anschließend. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis.
ANTRAG DURCH EINE JURISTISCHE PERSON
Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragener Verein oder Ähnliches? Dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also - Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, - Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender bei der Antragstellung vorzulegen.
GASTSTÄTTE DURCH STELLVERTRETUNG FÜHREN LASSEN
Wenn Sie die Gaststätte durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen lassen wollen, dann müssen Sie selbst den Antrag dazu stellen. Dabei müssen Sie die persönlichen Unterlagen der vorgesehenen Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit einreichen.
WANN WIRD KEINE GASTSTÄTTENERLAUBNIS BENÖTIGT?
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie
- nur alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen wollen.
Ein Beherbergungsbetrieb ist nicht mehr Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes.
Allerdings ist auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbemeldestelle erforderlich.