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Veranstaltungen
Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen das Antragsverfahren bei öffentlichen Veranstaltungen außer Demonstrationen, für die ausschließlich die Kreispolizeibehörde (Tel.: 02452 920-0) zuständig ist.
Eine Behördenbeteiligung ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern eine Veranstaltung auf einer Privatfläche stattfindet und eine abschließende Besucherliste mit genauen Namensangaben existiert.
Eine Prüfpflicht der Behörden ist jedoch bei allen Veranstaltungen auf Privatgrundstücken oder öffentlichen Flächen gegeben, an denen ein unbestimmter Besucherkreis teilnimmt. Bei derartigen Veranstaltungen werden Leistungen (z. B. Musikdarbietung) bzw. Waren (z. B. Speisen, Getränke) in der Regel gegen Entgelt angeboten.
Im Rahmen der Vorbereitung dieser öffentlichen Veranstaltungen sind in Hinblick auf den Umfang möglicher Ordnungsdienst-, Sanitäts-/Rettungsdienst-, Jugendschutz- und/ oder Brandschutz-Maßnahmen insbesondere folgende Punkte von Bedeutung:
1. Veranstaltungsfläche
Soweit die Veranstaltung auf einer privaten Fläche stattfinden soll, sind Größe und Lage der Veranstaltungsfläche anzugeben. Ist der Veranstalter nicht Eigentümer der Veranstaltungsfläche, muss der jeweilige Eigentümer sich schriftlich mit der Nutzung seines Grundstücks für die betreffende Veranstaltung einverstanden erklären.
Soll die Veranstaltung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stattfinden, ist eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen, die grundsätzlich gebührenpflichtig ist. Sofern es sich um eine sonstige städtische Fläche handelt, ist die Erlaubnis eines der nachfolgend genannten Fachämter einzuholen:
Art der städt. Fläche - zuständiges Amt
Grünfläche - Baubetriebshof- und Grünflächenamt
Sportfläche, Schulhof, Burg,
Gelände des Hauses Hohenbusch - Amt für Bildung und Kultur
Spielplatz, Bolzplatz - Jugendamt
Es ist ein Aufbauplan vorzulegen, aus dem die Standorte, die Maße und die Art (z. B. Imbiss, Ausschank, Verkauf von ...) der geplanten Stände, Wagen und sonstigen Einrichtungen (z. B. Zelt, Bühne, Zeltgarnituren, Hüpfburg) hervorgehen.
Werden Zelte, Bühnen und/ oder Fahrgeschäfte errichtet, ist vor deren Inbetriebnahme unter Unterständen eine Abnahme durch das Bauaufsichts- und Hochbauamt erforderlich.
2. Veranstaltungszeitraum
Bei der Zeitplanung sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Es ist insbesondere auf die Einhaltung der Nachtruhe (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) und der Einschränkungen an Sonn- und Feiertagen (z. B.: Veranstaltungen im Freien dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich erst um 11.00 Uhr beginnen.) zu achten.
Grundsätzlich gelten die Immissionsrichtwerte nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm). Nach Nr. 6.1 Buchst. c TA beträgt der Immissionsrichtwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (tags) 60 dB(A). In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (nachts) darf der Immissionsrichtwert 45 dB(A) grundsätzlich nicht übersteigen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die vorgenannten Werte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Eine Ausnahmeregelung gilt grundsätzlich für die Sylvesternacht, für die Karnevalsnächte (außer freitags), für die Nacht zum 1. Mai und stadtteilbezogen für die jeweiligen Kirmesnächte.
Die maßgeblichen Ruhezeiten gelten sowohl für den Auf-/ Abbau als auch für die eigentliche Veranstaltung. Daher sind sowohl der Aufbauzeitraum, die eigentliche Veranstaltungsdauer (bei mehrtägigen Veranstaltungen je Einzelveranstaltung) und der Abbauzeitraum mitzuteilen.
3. Art der Veranstaltung
Die Art der Veranstaltung ist festzulegen.
Nachfolgend sind einige der gängigen Veranstaltungsarten genannt:
Konzert
Tanzveranstaltung
Theater
Markt
Volksfest
Sportfest
Showveranstaltung
Ausstellung
Wettbewerbe/ Verlosungen
Mehrfachnennungen sind möglich.
Außerdem ist das Veranstaltungskonzept darzulegen. Bei Konzerten und Tanzveranstaltungen ist die Musikrichtung zu bezeichnen. Außerdem ist das Programm anzugeben. Dies gilt auch für sämtliche Bühnenveranstaltungen.
Bei Volksfesten und Märkten ist eine Teilnehmerliste (Name und Anschrift der Stand-/ Wagen-/ Einrichtungsbetreiber) einzureichen.
Die Behandlung von Märkten hängt vom Teilnehmerkreis und von der Marktöffnungzeit ab.
Märkte, die außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeit, d. h. nachts oder an Sonn- oder Feiertagen, stattfinden sollen, bedürfen in jedem Fall der Festsetzung durch die Stadtverwaltung. Die Festsetzung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW grundsätzlich gebührenpflichtig.
Für Märkte, die während der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeit stattfinden, gilt folgende differenzierte Regelung:
- Falls alle Marktbeschicker über eine Reisegewerbekarte verfügen, ist eine Marktfestsetzung entbehrlich.
- Sollten die Marktbeschicker jedoch nicht oder nur zum Teil über eine Reisegewerbekarte verfügen, ist in der Regel eine (gebührenpflichtige) Marktfestsetzung erforderlich.
Dem Antrag auf Erteilung einer Marktfestsetzung sind grundsätzlich folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:
- Führungszeugnis (Behördenauskunft)*,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister*,
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts (nur soweit der Markt auf städt. Fläche stattfinden soll)*,
- Gewerberegisterauskunft* und
- Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung*.
Sofern die Dokumente auch zur Vorlage bei anderen Behörden benötigt werden/ wurden, sind beglaubigte Fotokopien ausreichend.
Soweit in Zusammenhang mit einer Veranstaltung ein Wettbewerb (z. B. Luftballon), ein Feuerwerk, eine Verlosung, der Einsatz von Tieren, Kutschen, Fahrradtaxen o. Ä. geplant ist, wird rechtzeitig eine entsprechende Information erbeten, um eine Prüfung im Einzelfall zu ermöglichen. Angesichts der vielfältigen Gestaltungsvarianten sind allgemeine Erläuterungen nicht zweckdienlich.
4. Besucher
Es sind sowohl die voraussichtliche Besucherzahl als auch das Alter der Hauptzielgruppe anzugeben. Bei mehrtägigen und/ oder Kombi-Veranstaltungen (z. B. Volksfest mit Bühnenprogramm) sind erforderlichenfalls gesonderte Angaben für jeden Tag bzw. Veranstaltungspunkt zu machen.
Bei der Planung von Tanzveranstaltungen (z. B. Kirmes, Karneval, Maifeier) empfiehlt sich sowohl in Hinblick auf den Kontroll-/ Logistikaufwand als auch in Anbetracht eines möglichen Kartenvorverkaufs bzw. der Gestaltung evtl. Veranstaltungshinweise die frühzeitige Beachtung der Jugendschutzbestimmungen. Danach ist der Aufenthalt ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten (i. d. R. Vater/ Mutter) oder erziehungsbeauftragten (Volljährige(r), die/ der von dem/ der Personensorgeberechtigten schriftlich mit der Beaufsichtigung beauftragt wurde) Person Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr gestattet.
5. Vorübergehende Abgabe von Speisen und Getränken
Die nachfolgenden Ausführungen sind beachtlich, soweit die Veranstaltung auf einer nicht konzessionierten Fläche stattfindet.
Vorausgesetzt wird die Beachtung der lebensmittel-, gesundheits- und hygienerechtlichen Vorschriften, über deren Einhaltung die Kreisverwaltung wacht.
Die vorübergehende Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken bedarf keiner gesonderten gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Eine gebührenpflichtige Schankerlaubnis ist grundsätzlich zu beantragen, sofern alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Dabei zählen auch Mischgetränke, die nur zum Teil Alkohol enthalten (z. B. Kakao mit Amaretto), zu den alkoholischen Getränken. Ausgenommen vom Erfordernis der Schankerlaubnis sind festgesetzte Märkte.
Bei der Festlegung des Getränkeangebots im Vorfeld einer Veranstaltung ist, soweit Minderjährige zugelassen sind, wiederum ein Blick in die Jugendschutzbestimmungen, die an jeder Schankstelle gut sichtbar auszuhängen sind, ratsam.
Für Personen unter 16 Jahren sind alkoholische Getränke grundsätzlich generell verboten. Das Verbot umfasst sowohl die Abgabe alkoholischer Getränke als auch deren Verzehr. Für 16- und 17-Jährige gilt ein eingeschränktes Alkoholverbot. Verboten sind danach die Abgabe und der Verzehr alkoholischer Getränke, die Branntwein enthalten (z. B. Schnaps, Likör, aber auch Mix-Getränke wie Lemon-Wodka, Cola-Rum).
Soweit bei einer Veranstaltung Minderjährige zugelassen sind, ist eine Kennzeichnung (z. B. mit verschiedenfarbigen/-artigen Stempeln, Armbändern) der verschiedenen Altersgruppen unvermeidbar. Eine Kennzeichnung ist, soweit die Einhaltung der für Jugendliche maßgeblichen Aufenthaltsbeschränkung anderweitig sichergestellt ist, entbehrlich, wenn neben alkoholfreien Getränken ausschließlich Bier, Wein und/ oder Sekt ausgeschenkt werden und unter 16-Jährigen kein Einlass gewährt wird.
6. Verkehrsrechtliche Maßnahmen
Falls eine Veranstaltung auf öffentlicher Verkehrsfläche stattfinden soll, ist neben der oben bereits erwähnten Sondernutzungserlaubnis auch eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung der jeweiligen Veranstaltungsfläche zu beantragen. Die Gebühren richten sich nach der (Bundes-)Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Unabhängig von einer Sperrung kann jedwede Veranstaltung auch sonstige verkehrsrechtlichen Maßnahmen erfordern (z. B. Einbahnstraßenregelung, Haltverbote, Geschwindigkeitsbeschränkung, Parkplatzausweisung). Art und Umfang möglicher Maßnahmen richten sich hauptsächlich nach Lage, Größe und Erreichbarkeit des Veranstaltungsgeländes, der Art der Veranstaltung sowie der erwarteten Besucherzahl. Allgemeinverbindliche Ausführungen zu möglichen Verkehrsmaßnahmen sind nicht möglich. Über den notwendigen Parkplatzbedarf, den etwaigen Einsatz eines Pendelbusses, die Besucher-/ Rettungsdienstzufahrt und die evtl. erforderlichen weitergehenden Verkehrsbeschränkungen wird im Einzelfall nach Mitteilung der vorgenannten Veranstaltungseckdaten in Abstimmung mit der Polizei und, soweit Kreis- bzw. Landes-/Bundesstraßen betroffen sind, mit der Kreisverwaltung bzw. dem Landesbetrieb Straßenbau NRW entschieden.
Die verkehrsrechtliche Anordnung bestimmt, welche Verkehrsmaßnahmen in welchem Zeitraum zu treffen sind. Sie umfasst nicht die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Stadtverwaltung. Mit der Umsetzung der Maßnahmen wird der Veranstalter beauftragt. Soweit er sich zu diesem Zweck der Hilfe Dritter bedient, trägt er die entsprechenden Kosten.
Abgesehen vom Personalaufwand ist für den Veranstalter natürlich auch die Anmietung der erforderlichen Verkehrszeichen/-einrichtungen von Interesse.
Neben den Privatunternehmen, die in diesem Bereich gewerbsmäßig tätig sind, stellt der städtische Baubetriebshof im Rahmen der vorhandenen Kapazität Verkehrs-/ einrichtungen gegen Übernahme der Kosten für Veranstaltungen im Stadtgebiet zur Verfügung. Angesichts des begrenzten Vorrats ist eine rechtzeitige Reservierung der festgesetzten Verkehrszeichen/-einrichtungen zu empfehlen. Reservierungen nimmt der Baubetriebshof (Tel.: 02431 85-355 oder -163) entgegen.
7. Ordnungsdienst
Der Ordnungsaufwand richtet sich hauptsächlich nach der Lage und der Größe des Veranstaltungsgeländes, der Art der Veranstaltung, der erwarteten Besucherzahl sowie dem Durchschnittsalter der Zielgruppe und dem Umfang der verkehrsrechtlichen Maßnahmen.
Der Ordnungsaufwand umfasst sowohl die Sicherheit der Veranstaltung an sich (z. B. Zutrittskontrolle, Kontrollgänge auf dem Veranstaltungsgelände) als auch die Überwachung der veranstaltungsbedingt errichteten Verkehrszeichen/-einrichtungen sowie der Veranstaltungsparkplätze. In die Kontrollen sind zudem jene Veranstaltungsrandbereiche einzubeziehen, auf die sich die Veranstaltung unmittelbar auswirkt (z. B. Bereich vor dem Eingang, in dem sich Personen mit der Begründung aufhalten, dass sie die Veranstaltungsmusik/-atmosphäre miterleben wollen).
Bei der Personalplanung ist auch ein gewisser Vertretungsbedarf (z. B. plötzliche Erkrankung, Pausenvertretung) zu berücksichtigen.
Bei der Personalauswahl ist auf die Geeignetheit der Ordnungskräfte zu achten (z. B. Ausschluss von Schlägern, Cholerikern). Die Geeignetheit betrifft auch den Versicherungsschutz. Ratsam ist eine schriftliche Bestätigung der betreffenden Versicherung, dass die jeweiligen Ordnungskräfte bei der Ausübung der übertragenen Tätigkeiten sowohl unfall- als auch haftpflichtversichert sind. Diese Empfehlung gilt sowohl in Bezug auf gewerbsmäßig als auch ehrenamtlich tätige Ordnungskräfte.
8. Sanitäts-/Rettungsdienst
Die Berechnung der notwendigen Einsatzkräfte erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Veranstaltungsfläche, der zulässigen und der zu erwartenden Besucherzahl sowie der Gefahrneigung der jeweiligen Veranstaltung. Zudem wird danach differenziert, ob die Veranstaltung im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfindet.
Das nachfolgende Beispiel (Musikveranstaltung auf einer 1.000 m² großen tatsächlichen Aufenthaltsfläche (im Freien)) verdeutlicht das Berechnungsschema:
Gefahrneigung für eine Musikveranstaltung
(lt. überregionalem Erfahrungswert) 50 %
Punkwert für 4.000 zulässige Besucher (4 Pers./m²)
(lt. überregionaler Erfahrungstabelle) 5
Punkwert für 2.000 erwartete Besucher (2 Pers./m²,
soweit der Veranstalter keine Angaben machen
kann) (lt. überregionaler Erfahrungstabelle) 4
Berechnung: (5 + 4) x 50 % = 4,5
Bei einem Punktwert von 4,5 muss der Veranstalter 5 Sanitätshelfer verpflichten.
Bei einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen richtet sich die zulässige Personenzahl grundsätzlich nach den baurechtlich zugelassenen Sitz-/Stehplätzen.
Die erwartete Besucherzahl wird entsprechend dem vorangehenden Beispiel bestimmt.
Der auf dem o. a. Wege ermittelte Punktwert ist zu verdoppeln. Die Verdopplung des Punktwertes auf 9 würde im o. a. Beispielfall die Notwendigkeit eines Rettungswagens zur Folge haben.
Es ist sinnvoll, sich rechtzeitig nach den notwendigen sanitäts-/ rettungsdienstlichen Vorkehrungen zu erkundigen, damit genügend Zeit bleibt, um bei den verschiedenen Organisationen Angebote einholen zu können.
9. Brandschutzmaßnahmen
Vorabinformationen für Veranstaltende und Standbetreibende zu Brandschutzvorkehrungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen finden Sie in unserem zum Download bereitgestellten Merkblatt.
Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der/die Veranstaltende/Betreibende gem. §41 SBauVo eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle oder Feuerwehr der/die Veranstaltende/ Betreibende bestätigt, dass der/die Veranstaltende/Betreibende über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte (siehe Anforderungen an die Qualifikation von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen) verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
Sollte eine Brandsicherheitswache erforderlich sein, die durch die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Erkelenz erfolgen soll, ist der entsprechenden Antrag vier Wochen vor der Veranstaltung zu stellen.
Ansprechpersonen bzgl. Brandschutzmaßnahmen sind Helmut van der Beek 02431/85 701 und Markus Lohmann 02431/85 702 oder per Mail vorbeugender-brandschutz@erkelenz.de.
10. Toiletten
Der Toilettenbedarf orientiert sich grundsätzlich an der Größe der Schankfläche (z. B. Bierzelt, Schankstand/ -wagen samt der dazugehörigen Zeltgarnituren). In der Regel sind je angefangene 350 m² Schankfläche
- zwei Urinalbecken und eine Spültoilette für Männer und
- zwei Spültoiletten für Frauen
bereitzustellen. Die Toilettenanlagen müssen über Handwaschgelegenheiten verfügen.
Die räumlichen Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern sind zu berücksichtigen.
11. Abfallentsorgung
Der Veranstalter muss die veranstaltungsbedingten Abfälle auf seine Kosten und auf seine Veranlassung ordnungsgemäß entsorgen. Zu diesem Zweck sind in ausreichendem Maße Abfallbehälter (z. B.Tonnen, Säcke, Container) bereitzuhalten. Die Abfälle dürfen nicht in die öffentlichen Abfallkörbe geworfen werden.
Soweit die Veranstaltung auf einer öffentlichen Fläche stattfindet, umfasst die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung auch die regelmäßige Reinigung des Veranstaltungsgeländes während der Veranstaltung sowie nach Abschluss der Veranstaltung.
12. Anbringen von Plakaten/ Wegweisern im öffentlichen Verkehrsraum
Plakate/ Wegweiser dürfen nur mit Sondernutzungserlaubnis der Stadtverwaltung auf öffentlicher Verkehrsfläche im jeweiligen Stadtgebiet aufgehängt bzw. aufgestellt werden. Die Entscheidung wird auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr erteilt.
13. Ansprechpartner für Polizei und Behörden
Der Veranstalter muss eine Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Mobilfunknummer) benennen, die während der Veranstaltung (einschließlich der Auf-/Abbauzeit) für die Behebung von Beschwerden/ Problemen verantwortlich zuständig ist.
14. GEMA
Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden der GEMA ist das Urheberrechtsrahmengesetz. Auf dieser Grundlage erteilt die GEMA auf Antrag eine gebührenpflichtige Lizenz zur Wiedergabe/ Aufführung urheberrechtlich geschützter Musik auf öffentlichen Veranstaltungen. Der jeweilige Gebührentarif richtet sich nach der Musiknutzung. Weitere Informationen sind unter www.gema.de erhältlich.
Hinweise und Besonderheiten
Für die Antragstellung über die Online-Dienstleistung wird ein Servicekonto benötigt. Hier können Sie sich registrieren.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Informationsblatt nach Artikel 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie unter folgendem Link.
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Zuständige Einrichtung
Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Zuständige Kontaktpersonen
Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen das Antragsverfahren bei öffentlichen Veranstaltungen außer Demonstrationen, für die ausschließlich die Kreispolizeibehörde (Tel.: 02452 920-0) zuständig ist.
Eine Behördenbeteiligung ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern eine Veranstaltung auf einer Privatfläche stattfindet und eine abschließende Besucherliste mit genauen Namensangaben existiert.
Eine Prüfpflicht der Behörden ist jedoch bei allen Veranstaltungen auf Privatgrundstücken oder öffentlichen Flächen gegeben, an denen ein unbestimmter Besucherkreis teilnimmt. Bei derartigen Veranstaltungen werden Leistungen (z. B. Musikdarbietung) bzw. Waren (z. B. Speisen, Getränke) in der Regel gegen Entgelt angeboten.
Im Rahmen der Vorbereitung dieser öffentlichen Veranstaltungen sind in Hinblick auf den Umfang möglicher Ordnungsdienst-, Sanitäts-/Rettungsdienst-, Jugendschutz- und/ oder Brandschutz-Maßnahmen insbesondere folgende Punkte von Bedeutung:
1. Veranstaltungsfläche
Soweit die Veranstaltung auf einer privaten Fläche stattfinden soll, sind Größe und Lage der Veranstaltungsfläche anzugeben. Ist der Veranstalter nicht Eigentümer der Veranstaltungsfläche, muss der jeweilige Eigentümer sich schriftlich mit der Nutzung seines Grundstücks für die betreffende Veranstaltung einverstanden erklären.
Soll die Veranstaltung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stattfinden, ist eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen, die grundsätzlich gebührenpflichtig ist. Sofern es sich um eine sonstige städtische Fläche handelt, ist die Erlaubnis eines der nachfolgend genannten Fachämter einzuholen:
Art der städt. Fläche - zuständiges Amt
Grünfläche - Baubetriebshof- und Grünflächenamt
Sportfläche, Schulhof, Burg,
Gelände des Hauses Hohenbusch - Amt für Bildung und Kultur
Spielplatz, Bolzplatz - Jugendamt
Es ist ein Aufbauplan vorzulegen, aus dem die Standorte, die Maße und die Art (z. B. Imbiss, Ausschank, Verkauf von ...) der geplanten Stände, Wagen und sonstigen Einrichtungen (z. B. Zelt, Bühne, Zeltgarnituren, Hüpfburg) hervorgehen.
Werden Zelte, Bühnen und/ oder Fahrgeschäfte errichtet, ist vor deren Inbetriebnahme unter Unterständen eine Abnahme durch das Bauaufsichts- und Hochbauamt erforderlich.
2. Veranstaltungszeitraum
Bei der Zeitplanung sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Es ist insbesondere auf die Einhaltung der Nachtruhe (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) und der Einschränkungen an Sonn- und Feiertagen (z. B.: Veranstaltungen im Freien dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich erst um 11.00 Uhr beginnen.) zu achten.
Grundsätzlich gelten die Immissionsrichtwerte nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm). Nach Nr. 6.1 Buchst. c TA beträgt der Immissionsrichtwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (tags) 60 dB(A). In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (nachts) darf der Immissionsrichtwert 45 dB(A) grundsätzlich nicht übersteigen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die vorgenannten Werte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Eine Ausnahmeregelung gilt grundsätzlich für die Sylvesternacht, für die Karnevalsnächte (außer freitags), für die Nacht zum 1. Mai und stadtteilbezogen für die jeweiligen Kirmesnächte.
Die maßgeblichen Ruhezeiten gelten sowohl für den Auf-/ Abbau als auch für die eigentliche Veranstaltung. Daher sind sowohl der Aufbauzeitraum, die eigentliche Veranstaltungsdauer (bei mehrtägigen Veranstaltungen je Einzelveranstaltung) und der Abbauzeitraum mitzuteilen.
3. Art der Veranstaltung
Die Art der Veranstaltung ist festzulegen.
Nachfolgend sind einige der gängigen Veranstaltungsarten genannt:
Konzert
Tanzveranstaltung
Theater
Markt
Volksfest
Sportfest
Showveranstaltung
Ausstellung
Wettbewerbe/ Verlosungen
Mehrfachnennungen sind möglich.
Außerdem ist das Veranstaltungskonzept darzulegen. Bei Konzerten und Tanzveranstaltungen ist die Musikrichtung zu bezeichnen. Außerdem ist das Programm anzugeben. Dies gilt auch für sämtliche Bühnenveranstaltungen.
Bei Volksfesten und Märkten ist eine Teilnehmerliste (Name und Anschrift der Stand-/ Wagen-/ Einrichtungsbetreiber) einzureichen.
Die Behandlung von Märkten hängt vom Teilnehmerkreis und von der Marktöffnungzeit ab.
Märkte, die außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeit, d. h. nachts oder an Sonn- oder Feiertagen, stattfinden sollen, bedürfen in jedem Fall der Festsetzung durch die Stadtverwaltung. Die Festsetzung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW grundsätzlich gebührenpflichtig.
Für Märkte, die während der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeit stattfinden, gilt folgende differenzierte Regelung:
- Falls alle Marktbeschicker über eine Reisegewerbekarte verfügen, ist eine Marktfestsetzung entbehrlich.
- Sollten die Marktbeschicker jedoch nicht oder nur zum Teil über eine Reisegewerbekarte verfügen, ist in der Regel eine (gebührenpflichtige) Marktfestsetzung erforderlich.
Dem Antrag auf Erteilung einer Marktfestsetzung sind grundsätzlich folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:
- Führungszeugnis (Behördenauskunft)*,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister*,
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts (nur soweit der Markt auf städt. Fläche stattfinden soll)*,
- Gewerberegisterauskunft* und
- Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung*.
Sofern die Dokumente auch zur Vorlage bei anderen Behörden benötigt werden/ wurden, sind beglaubigte Fotokopien ausreichend.
Soweit in Zusammenhang mit einer Veranstaltung ein Wettbewerb (z. B. Luftballon), ein Feuerwerk, eine Verlosung, der Einsatz von Tieren, Kutschen, Fahrradtaxen o. Ä. geplant ist, wird rechtzeitig eine entsprechende Information erbeten, um eine Prüfung im Einzelfall zu ermöglichen. Angesichts der vielfältigen Gestaltungsvarianten sind allgemeine Erläuterungen nicht zweckdienlich.
4. Besucher
Es sind sowohl die voraussichtliche Besucherzahl als auch das Alter der Hauptzielgruppe anzugeben. Bei mehrtägigen und/ oder Kombi-Veranstaltungen (z. B. Volksfest mit Bühnenprogramm) sind erforderlichenfalls gesonderte Angaben für jeden Tag bzw. Veranstaltungspunkt zu machen.
Bei der Planung von Tanzveranstaltungen (z. B. Kirmes, Karneval, Maifeier) empfiehlt sich sowohl in Hinblick auf den Kontroll-/ Logistikaufwand als auch in Anbetracht eines möglichen Kartenvorverkaufs bzw. der Gestaltung evtl. Veranstaltungshinweise die frühzeitige Beachtung der Jugendschutzbestimmungen. Danach ist der Aufenthalt ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten (i. d. R. Vater/ Mutter) oder erziehungsbeauftragten (Volljährige(r), die/ der von dem/ der Personensorgeberechtigten schriftlich mit der Beaufsichtigung beauftragt wurde) Person Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr gestattet.
5. Vorübergehende Abgabe von Speisen und Getränken
Die nachfolgenden Ausführungen sind beachtlich, soweit die Veranstaltung auf einer nicht konzessionierten Fläche stattfindet.
Vorausgesetzt wird die Beachtung der lebensmittel-, gesundheits- und hygienerechtlichen Vorschriften, über deren Einhaltung die Kreisverwaltung wacht.
Die vorübergehende Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken bedarf keiner gesonderten gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Eine gebührenpflichtige Schankerlaubnis ist grundsätzlich zu beantragen, sofern alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Dabei zählen auch Mischgetränke, die nur zum Teil Alkohol enthalten (z. B. Kakao mit Amaretto), zu den alkoholischen Getränken. Ausgenommen vom Erfordernis der Schankerlaubnis sind festgesetzte Märkte.
Bei der Festlegung des Getränkeangebots im Vorfeld einer Veranstaltung ist, soweit Minderjährige zugelassen sind, wiederum ein Blick in die Jugendschutzbestimmungen, die an jeder Schankstelle gut sichtbar auszuhängen sind, ratsam.
Für Personen unter 16 Jahren sind alkoholische Getränke grundsätzlich generell verboten. Das Verbot umfasst sowohl die Abgabe alkoholischer Getränke als auch deren Verzehr. Für 16- und 17-Jährige gilt ein eingeschränktes Alkoholverbot. Verboten sind danach die Abgabe und der Verzehr alkoholischer Getränke, die Branntwein enthalten (z. B. Schnaps, Likör, aber auch Mix-Getränke wie Lemon-Wodka, Cola-Rum).
Soweit bei einer Veranstaltung Minderjährige zugelassen sind, ist eine Kennzeichnung (z. B. mit verschiedenfarbigen/-artigen Stempeln, Armbändern) der verschiedenen Altersgruppen unvermeidbar. Eine Kennzeichnung ist, soweit die Einhaltung der für Jugendliche maßgeblichen Aufenthaltsbeschränkung anderweitig sichergestellt ist, entbehrlich, wenn neben alkoholfreien Getränken ausschließlich Bier, Wein und/ oder Sekt ausgeschenkt werden und unter 16-Jährigen kein Einlass gewährt wird.
6. Verkehrsrechtliche Maßnahmen
Falls eine Veranstaltung auf öffentlicher Verkehrsfläche stattfinden soll, ist neben der oben bereits erwähnten Sondernutzungserlaubnis auch eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung der jeweiligen Veranstaltungsfläche zu beantragen. Die Gebühren richten sich nach der (Bundes-)Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Unabhängig von einer Sperrung kann jedwede Veranstaltung auch sonstige verkehrsrechtlichen Maßnahmen erfordern (z. B. Einbahnstraßenregelung, Haltverbote, Geschwindigkeitsbeschränkung, Parkplatzausweisung). Art und Umfang möglicher Maßnahmen richten sich hauptsächlich nach Lage, Größe und Erreichbarkeit des Veranstaltungsgeländes, der Art der Veranstaltung sowie der erwarteten Besucherzahl. Allgemeinverbindliche Ausführungen zu möglichen Verkehrsmaßnahmen sind nicht möglich. Über den notwendigen Parkplatzbedarf, den etwaigen Einsatz eines Pendelbusses, die Besucher-/ Rettungsdienstzufahrt und die evtl. erforderlichen weitergehenden Verkehrsbeschränkungen wird im Einzelfall nach Mitteilung der vorgenannten Veranstaltungseckdaten in Abstimmung mit der Polizei und, soweit Kreis- bzw. Landes-/Bundesstraßen betroffen sind, mit der Kreisverwaltung bzw. dem Landesbetrieb Straßenbau NRW entschieden.
Die verkehrsrechtliche Anordnung bestimmt, welche Verkehrsmaßnahmen in welchem Zeitraum zu treffen sind. Sie umfasst nicht die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Stadtverwaltung. Mit der Umsetzung der Maßnahmen wird der Veranstalter beauftragt. Soweit er sich zu diesem Zweck der Hilfe Dritter bedient, trägt er die entsprechenden Kosten.
Abgesehen vom Personalaufwand ist für den Veranstalter natürlich auch die Anmietung der erforderlichen Verkehrszeichen/-einrichtungen von Interesse.
Neben den Privatunternehmen, die in diesem Bereich gewerbsmäßig tätig sind, stellt der städtische Baubetriebshof im Rahmen der vorhandenen Kapazität Verkehrs-/ einrichtungen gegen Übernahme der Kosten für Veranstaltungen im Stadtgebiet zur Verfügung. Angesichts des begrenzten Vorrats ist eine rechtzeitige Reservierung der festgesetzten Verkehrszeichen/-einrichtungen zu empfehlen. Reservierungen nimmt der Baubetriebshof (Tel.: 02431 85-355 oder -163) entgegen.
7. Ordnungsdienst
Der Ordnungsaufwand richtet sich hauptsächlich nach der Lage und der Größe des Veranstaltungsgeländes, der Art der Veranstaltung, der erwarteten Besucherzahl sowie dem Durchschnittsalter der Zielgruppe und dem Umfang der verkehrsrechtlichen Maßnahmen.
Der Ordnungsaufwand umfasst sowohl die Sicherheit der Veranstaltung an sich (z. B. Zutrittskontrolle, Kontrollgänge auf dem Veranstaltungsgelände) als auch die Überwachung der veranstaltungsbedingt errichteten Verkehrszeichen/-einrichtungen sowie der Veranstaltungsparkplätze. In die Kontrollen sind zudem jene Veranstaltungsrandbereiche einzubeziehen, auf die sich die Veranstaltung unmittelbar auswirkt (z. B. Bereich vor dem Eingang, in dem sich Personen mit der Begründung aufhalten, dass sie die Veranstaltungsmusik/-atmosphäre miterleben wollen).
Bei der Personalplanung ist auch ein gewisser Vertretungsbedarf (z. B. plötzliche Erkrankung, Pausenvertretung) zu berücksichtigen.
Bei der Personalauswahl ist auf die Geeignetheit der Ordnungskräfte zu achten (z. B. Ausschluss von Schlägern, Cholerikern). Die Geeignetheit betrifft auch den Versicherungsschutz. Ratsam ist eine schriftliche Bestätigung der betreffenden Versicherung, dass die jeweiligen Ordnungskräfte bei der Ausübung der übertragenen Tätigkeiten sowohl unfall- als auch haftpflichtversichert sind. Diese Empfehlung gilt sowohl in Bezug auf gewerbsmäßig als auch ehrenamtlich tätige Ordnungskräfte.
8. Sanitäts-/Rettungsdienst
Die Berechnung der notwendigen Einsatzkräfte erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Veranstaltungsfläche, der zulässigen und der zu erwartenden Besucherzahl sowie der Gefahrneigung der jeweiligen Veranstaltung. Zudem wird danach differenziert, ob die Veranstaltung im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfindet.
Das nachfolgende Beispiel (Musikveranstaltung auf einer 1.000 m² großen tatsächlichen Aufenthaltsfläche (im Freien)) verdeutlicht das Berechnungsschema:
Gefahrneigung für eine Musikveranstaltung
(lt. überregionalem Erfahrungswert) 50 %
Punkwert für 4.000 zulässige Besucher (4 Pers./m²)
(lt. überregionaler Erfahrungstabelle) 5
Punkwert für 2.000 erwartete Besucher (2 Pers./m²,
soweit der Veranstalter keine Angaben machen
kann) (lt. überregionaler Erfahrungstabelle) 4
Berechnung: (5 + 4) x 50 % = 4,5
Bei einem Punktwert von 4,5 muss der Veranstalter 5 Sanitätshelfer verpflichten.
Bei einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen richtet sich die zulässige Personenzahl grundsätzlich nach den baurechtlich zugelassenen Sitz-/Stehplätzen.
Die erwartete Besucherzahl wird entsprechend dem vorangehenden Beispiel bestimmt.
Der auf dem o. a. Wege ermittelte Punktwert ist zu verdoppeln. Die Verdopplung des Punktwertes auf 9 würde im o. a. Beispielfall die Notwendigkeit eines Rettungswagens zur Folge haben.
Es ist sinnvoll, sich rechtzeitig nach den notwendigen sanitäts-/ rettungsdienstlichen Vorkehrungen zu erkundigen, damit genügend Zeit bleibt, um bei den verschiedenen Organisationen Angebote einholen zu können.
9. Brandschutzmaßnahmen
Vorabinformationen für Veranstaltende und Standbetreibende zu Brandschutzvorkehrungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen finden Sie in unserem zum Download bereitgestellten Merkblatt.
Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der/die Veranstaltende/Betreibende gem. §41 SBauVo eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle oder Feuerwehr der/die Veranstaltende/ Betreibende bestätigt, dass der/die Veranstaltende/Betreibende über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte (siehe Anforderungen an die Qualifikation von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen) verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
Sollte eine Brandsicherheitswache erforderlich sein, die durch die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Erkelenz erfolgen soll, ist der entsprechenden Antrag vier Wochen vor der Veranstaltung zu stellen.
Ansprechpersonen bzgl. Brandschutzmaßnahmen sind Helmut van der Beek 02431/85 701 und Markus Lohmann 02431/85 702 oder per Mail vorbeugender-brandschutz@erkelenz.de.
10. Toiletten
Der Toilettenbedarf orientiert sich grundsätzlich an der Größe der Schankfläche (z. B. Bierzelt, Schankstand/ -wagen samt der dazugehörigen Zeltgarnituren). In der Regel sind je angefangene 350 m² Schankfläche
- zwei Urinalbecken und eine Spültoilette für Männer und
- zwei Spültoiletten für Frauen
bereitzustellen. Die Toilettenanlagen müssen über Handwaschgelegenheiten verfügen.
Die räumlichen Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern sind zu berücksichtigen.
11. Abfallentsorgung
Der Veranstalter muss die veranstaltungsbedingten Abfälle auf seine Kosten und auf seine Veranlassung ordnungsgemäß entsorgen. Zu diesem Zweck sind in ausreichendem Maße Abfallbehälter (z. B.Tonnen, Säcke, Container) bereitzuhalten. Die Abfälle dürfen nicht in die öffentlichen Abfallkörbe geworfen werden.
Soweit die Veranstaltung auf einer öffentlichen Fläche stattfindet, umfasst die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung auch die regelmäßige Reinigung des Veranstaltungsgeländes während der Veranstaltung sowie nach Abschluss der Veranstaltung.
12. Anbringen von Plakaten/ Wegweisern im öffentlichen Verkehrsraum
Plakate/ Wegweiser dürfen nur mit Sondernutzungserlaubnis der Stadtverwaltung auf öffentlicher Verkehrsfläche im jeweiligen Stadtgebiet aufgehängt bzw. aufgestellt werden. Die Entscheidung wird auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr erteilt.
13. Ansprechpartner für Polizei und Behörden
Der Veranstalter muss eine Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Mobilfunknummer) benennen, die während der Veranstaltung (einschließlich der Auf-/Abbauzeit) für die Behebung von Beschwerden/ Problemen verantwortlich zuständig ist.
14. GEMA
Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden der GEMA ist das Urheberrechtsrahmengesetz. Auf dieser Grundlage erteilt die GEMA auf Antrag eine gebührenpflichtige Lizenz zur Wiedergabe/ Aufführung urheberrechtlich geschützter Musik auf öffentlichen Veranstaltungen. Der jeweilige Gebührentarif richtet sich nach der Musiknutzung. Weitere Informationen sind unter www.gema.de erhältlich.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Informationsblatt nach Artikel 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie unter folgendem Link.
Für die Antragstellung über die Online-Dienstleistung wird ein Servicekonto benötigt. Hier können Sie sich registrieren.
https://service.erkelenz.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1427/show