BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose: Hilfen
Blindengeld kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% beträgt. Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege (Tages, - Nacht- oder Kurzzeitpflege), wird das Blindengeld teilweise gekürzt. Blindenhilfe kann gewährt werden für Personen ab 60 Jahren, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% beträgt. Hilfe für hochgradig Sehbehinderte kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 5% beträgt. Hilfe für Gehörlose erhalten gehörlose Personen mit angeborener Taubheit oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Notwendige Antragsunterlagen:
- Personalausweis
- Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
- Bescheid Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
- Fachärztliche Bescheinigung des Augenarztes (Formular erhalten Sie beim Sozialamt). Sofern ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "BL" vorliegt, ist keine fachärztliche Bescheinigung notwendig.
Formulare:
Kosten
keine
Dienstleistung jetzt online nutzen!
Sprung zur Icon Legende.Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Zuständige Einrichtung
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Zuständige Kontaktpersonen
Blindengeld kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% beträgt. Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege (Tages, - Nacht- oder Kurzzeitpflege), wird das Blindengeld teilweise gekürzt. Blindenhilfe kann gewährt werden für Personen ab 60 Jahren, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% beträgt. Hilfe für hochgradig Sehbehinderte kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 5% beträgt. Hilfe für Gehörlose erhalten gehörlose Personen mit angeborener Taubheit oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Notwendige Antragsunterlagen:
- Personalausweis
- Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
- Bescheid Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
- Fachärztliche Bescheinigung des Augenarztes (Formular erhalten Sie beim Sozialamt). Sofern ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "BL" vorliegt, ist keine fachärztliche Bescheinigung notwendig.
Formulare:
https://service.erkelenz.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1475/show