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Bauvoranfragen

Beschreibung

Die Bauvoranfrage dient der rechtzeitigen Abklärung verschiedener Punkte, die zur Verwirklichung eines Bauvorhabens erforderlich sind, ohne den gesamten Prüfungsumfang eines Bauantrages zu beinhalten.
Die Bauvoranfrage kann sich auch auf die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstückes beziehen.
Die Bauvoranfrage hat eine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer von zur Zeit 2 Jahren, mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils ein Jahr.
Die innerhalb eines Prüfungsverfahrens festgestellten Zulässigkeiten werden im Baugenehmigungsverfahren nicht noch einmal zusätzlich überprüft.

 

Erhebungsvordrucke stehen online hier zur Verfügung.

Gemander, Daniel

SG I

Altorte + Nordost

Zi: 311

Tel.: 332

Wallmeier, Matthias

SG II

Mitte + Süd

Zi: 306

Tel.: 312

Daun, Dorothee

SG III

Süd + Denkmäler

Zi: 315

Tel.: 313

Kallentin, Kris

SG IV

Nord + Südost

Zi: 307

Tel.: 389

Alt-Berverath

Bellinghoven

Denkmäler

Berverath

Alt-Kuckum

Commerden

Hohenbusch

Borschemich

Alt-Keyenberg

Erkelenz Innenstadt

Lövenich

Fronderath

Gipco

Genehen

Katzem

Geneiken

Kaulhausen

Granterath

Kleinbouslar

Genfeld

Oberwestrich

Hetzerath

 

Genhof

Unterwestrich

Immerath

 

Gerderath

Venrath

Kückhoven

 

Gerderhahn

 

Oerath

 

Golkrath

 

Scheidt

 

Grambusch

 

Tenholt

 

Houverath

 

 

 

Hoven

 

 

 

Holzweiler

 

 

 

Keyenberg

 

 

 

Kuckum

 

 

 

Lentholt

 

 

 

Matzerath

 

 

 

Mennekrath

 

 

 

Moorheide

 

 

 

Neuhaus

 

 

 

Schwanenberg

 

 

 

Terheeg

 

 

 

Westrich

 

 

 

Wockerath

Für die Erteilung eines Bauvorbescheides werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung NRW (AVwGebO NRW) erhoben. Die Höhe der Gebühren errechnet sich darüber hinaus nach der Anzahl der Bauvorhaben und deren Art der Nutzung. Entgegen der vollen Gebühr, die im Baugenehmigungsverfahren zu erheben ist, beträgt diese hier nur 60 % dieser Summe, wobei die Hälfte in dem Fall, dass es zu einem Baugenehmigungsverfahren kommt, wieder auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet wird.

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