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Leerstandsgenehmigung
Der Verfügungsberechtigte (Eigentümer/Vermieter) darf Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Stelle bescheinigt, dass eine Vermietung objektiv nicht möglich ist oder der Verfügungsberechtigte die Unvermietbarkeit nicht zu vertreten hat. Für weitere Informationen stehen die unten genannten Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
Benötigte Unterlagen:
Der Antrag ist formlos schriftlich einzureichen.
Rechtsgrundlagen:
§ 21 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Kosten
20,00 EURO
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Zuständige Einrichtung
Wohnbauförderung
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Zuständige Kontaktpersonen
Der Verfügungsberechtigte (Eigentümer/Vermieter) darf Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Stelle bescheinigt, dass eine Vermietung objektiv nicht möglich ist oder der Verfügungsberechtigte die Unvermietbarkeit nicht zu vertreten hat. Für weitere Informationen stehen die unten genannten Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
Benötigte Unterlagen:
Der Antrag ist formlos schriftlich einzureichen.
Rechtsgrundlagen:
§ 21 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)