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Unterhaltsvorschussgesetz (UVG): Leistungen
Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
Seit dem 01.07.2017 besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Leistungsanspruch für Kinder bis zum 18. Lebensjahr.
Benötigte Unterlagen:
Eine Auflistung der erforderlichen Unterlagen wird individuell zur Verfügung gestellt.
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Zuständige Einrichtung
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Zuständige Kontaktpersonen
Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
Seit dem 01.07.2017 besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Leistungsanspruch für Kinder bis zum 18. Lebensjahr.
Benötigte Unterlagen:
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