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 Spielhallen - Eignung zum Aufstellen von Spielgeräten

Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen wollen, muss der Betriebsort dafür als geeignet anerkannt werden. Dabei handelt es sich um die so genannte Geeignetheitsbestätigung.

Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist. Beispielsweise dürfen Geldspielgeräte in Spielhallen und in begrenzter Anzahl in Schankwirtschaften und in Speisewirtschaften, nicht aber auf Volksfesten, Jahrmärkten und in Trinkhallen aufgestellt werden.

Wo und wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).

Voraussetzung für die Geeignetheitsbescheinigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Diese Erlaubnis sagt aus, dass die jeweilige Person berechtigt ist, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen.

Sollen die Spielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt werden, benötigen Sie zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis.
Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Rechtliche Voraussetzungen:
§ 33 Gewerbeordnung (GewO) und die
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)

Benötigte Unterlagen:

  • Formloser schriftlicher Antrag
  • Generelle Aufstellerlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten in Kopie
  • Gewerbemeldung Aufsteller

Kosten

Die Gebührenhöhe wird im Einzelfall berechnet. Sie können die Gebühr direkt bar bezahlen.

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Zur Anmeldung

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Zuständige Einrichtung

Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Melanie Leistner:
Tel: 02431 85-284
E-Mail: melanie.leistner@erkelenz.de
Frau Kathrin Walbrecht:
Tel: 02431 85-175
E-Mail: kathrin.walbrecht@erkelenz.de
Spielhallen - Eignung zum Aufstellen von Spielgeräten

Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen wollen, muss der Betriebsort dafür als geeignet anerkannt werden. Dabei handelt es sich um die so genannte Geeignetheitsbestätigung.

Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist. Beispielsweise dürfen Geldspielgeräte in Spielhallen und in begrenzter Anzahl in Schankwirtschaften und in Speisewirtschaften, nicht aber auf Volksfesten, Jahrmärkten und in Trinkhallen aufgestellt werden.

Wo und wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).

Voraussetzung für die Geeignetheitsbescheinigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Diese Erlaubnis sagt aus, dass die jeweilige Person berechtigt ist, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen.

Sollen die Spielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt werden, benötigen Sie zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis.
Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Rechtliche Voraussetzungen:
§ 33 Gewerbeordnung (GewO) und die
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)

Benötigte Unterlagen:

  • Formloser schriftlicher Antrag
  • Generelle Aufstellerlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten in Kopie
  • Gewerbemeldung Aufsteller

Die Gebührenhöhe wird im Einzelfall berechnet. Sie können die Gebühr direkt bar bezahlen.

Rechts- und Ordnungsamt https://service.erkelenz.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1575/show
Rechts- und Ordnungsamt
001 Johannismarkt 17 41812 Erkelenz
Telefon 02431 85-0
Fax 02431 70558

Frau

Melanie

Leistner

39

02431 85-284
melanie.leistner@erkelenz.de

Frau

Kathrin

Walbrecht

38

02431 85-175
kathrin.walbrecht@erkelenz.de
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