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Baulasten
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt (Baulast). Mit einer Baulast können somit öffentlich-rechtliche Hindernisse für eine Bebauung ausgeräumt werden, indem ein Grundstückseigentümer (z.B. Bauherr oder Nachbar) öffentliche-rechtliche Bindungen zu Lasten seines Grundstückes in das Baulastenverzeichnis eintragen lässt. Der erforderliche Inhalt der Baulast wird durch die untere Bauaufsichtsbehörde vorgegeben (Verpflichtungserklärung). Die Verpflichtungserklärung ist von allen Eigentümern und ggfls. auch von Auflassungsvormerkungsberechtigten oder Erbbauberechtigten des belasteten Grundstücks zu unterzeichnen. Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und gilt auch für den Rechtsnachfolger. Vor dem Erwerb eines Grundstückes empfiehlt sich deshalb das Einholen einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (siehe hierzu – Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis). Auf Antrag des Grundstückseigentümers ist die Baulast zu löschen, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Benötigte Unterlagen:
- Formloser Antrag auf Eintragung einer Baulast
- Amtlicher Lageplan mit Darstellung der belasteten Fläche
- Unbeglaubigter Grundbuchauszug der belasteten Grundstücke
- Anschrift des Eigentümers des belasteten Grundstückes
- Ggfls. Handelsregisterauszug
Kosten
Für die Eintragung einer Baulast werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl und der Art der einzutragenden Baulasten.
Siehe auch
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Zuständige Einrichtung
Bauaufsichts- und Hochbauamt
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Zuständige Kontaktpersonen
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt (Baulast). Mit einer Baulast können somit öffentlich-rechtliche Hindernisse für eine Bebauung ausgeräumt werden, indem ein Grundstückseigentümer (z.B. Bauherr oder Nachbar) öffentliche-rechtliche Bindungen zu Lasten seines Grundstückes in das Baulastenverzeichnis eintragen lässt. Der erforderliche Inhalt der Baulast wird durch die untere Bauaufsichtsbehörde vorgegeben (Verpflichtungserklärung). Die Verpflichtungserklärung ist von allen Eigentümern und ggfls. auch von Auflassungsvormerkungsberechtigten oder Erbbauberechtigten des belasteten Grundstücks zu unterzeichnen. Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und gilt auch für den Rechtsnachfolger. Vor dem Erwerb eines Grundstückes empfiehlt sich deshalb das Einholen einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (siehe hierzu – Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis). Auf Antrag des Grundstückseigentümers ist die Baulast zu löschen, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Benötigte Unterlagen:
- Formloser Antrag auf Eintragung einer Baulast
- Amtlicher Lageplan mit Darstellung der belasteten Fläche
- Unbeglaubigter Grundbuchauszug der belasteten Grundstücke
- Anschrift des Eigentümers des belasteten Grundstückes
- Ggfls. Handelsregisterauszug