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Freistellung

Beschreibung

Die Freistellung kann bestimmten Wohnraum, Wohnraum bestimmter Art, Wohnraum in bestimmten Gebieten oder Wohnraum in besonderen Teilen eines Gemeindegebietes betreffen. Die zuständige Stelle kann von den Belegungsbindungen freistellen, wenn z. B. trotz einer im Übrigen fortbestehenden Wohnungsnachfrage eine Vermietung an berechtigte wohnungssuchende Personen für den betreffenden Wohnraum wegen seiner ungünstigen Verkehrslage, seiner Größe, der Höhe der geforderten zulässigen Miete oder sonstiger von Verfügungsberechtigten nicht zu vertretende Umstände innerhalb des angemessenen Zeitraums von drei Monaten seit der Freimeldung nicht möglich ist.

 

Der Antrag ist formlos schriftlich einzureichen.

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30,00 EURO

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen