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Karneval
Die Durchführung öffentlicher Karnevalsfeten, Kostümbälle und ähnlicher Veranstaltungen richtet sich nach den für Veranstaltungen generell geltenden Maßgaben. Insofern wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen.
Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich ausschließlich auf die Beantragung von Erkelenzer Karnevalszügen im eigentlichen Sinne. Für die Errichtung von Verkaufswagen/-ständen, Tribünen usw. am Rande des Zugweges gelten die Ausführungen zu dem Stichwort "Sondernutzung" und, soweit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, zu dem Oberbegriff "Schankerlaubnis".
Der Antrag auf Erteilung der erforderlichen Zugerlaubnis muss folgende Angaben umfassen:
- Tag und Zeitraum (einschließlich der Aufstellzeit) des Umzuges, Anzahl der teilnehmenden Personen,
- Auflistung aller teilnehmenden Fahrzeuge (entweder Angabe des amtlichen Kennzeichens oder, soweit nicht vorhanden, der TÜV-Identifikationsnummer),
- Auflistung der teilnehmenden Tiere unter Angabe der Chipnummer oder der sonstigen offiziellen Identifikationsmerkmale,
- Bezeichnung der Straßen (einschließlich Aufstell- und Auflösungsort), über die der Umzug führen soll,
- Bezeichnung des verantwortlichen Zugleiters (Name, Anschrift, Mobilfunknummer),
- Bezeichnung des Versicherungsgebers und
- Freistellungserklärung
Die Versicherungs- und TÜV-Unterlagen sollten bei der Antragstellung grundsätzlich vorliegen.
Bei der Planung eines Karnevalszuges empfiehlt sich die Beachtung folgender Punkte:
1. Bei der Streckenwahl sind bekannte und/ oder absehbare Baustellen im Straßenraum zu berücksichtigen. Außerdem ist den Belangen von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst Rechnung zu tragen.
2. Die Teilnahme an der Veranstaltung entbindet nicht von der Beachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie der hierzu ergangenen ergänzenden Verordnungen. Daher ist die Teilnahme von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen o. ä. (Gartenmaschinen, Gabelstapler u. ä.) verboten.
Die Vorschriften der StVO und der StVZO finden auf die im Zuge mitgeführten Fahrzeuge im gesetzlich bestimmten Umfang Anwendung. Der Veranstalter ist verantwortlich für die Beachtung der gesetzlichen (u. a. versicherungsrechtlichen) Vorgaben und die Einhaltung des Merkblattes über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen bei Brauchtumsveranstaltungen. Die besagten Regelungen betreffen auch die Zugmaschinen. Auch Zugmaschinen dürfen nur im gesetzlich zulässigen Rahmen dekoriert/ verändert werden. Dabei ist u. a. zu beachten, dass ausreichende Sichtverhältnisse für den Fahrer gewährleistet sind.
Soweit ein Umzug bei Dunkelheit/ Dämmerung stattfindet, sind § 17 StVO und §§ 49 a ff. zu beachten. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende Lichtverhältnisse bestehen. Es dürfen nur gesetzlich zulässige Beleuchtungskörper eingesetzt werden (z. B. Augensicherheit, keine Blendwirkung (§ 33 StVO), keine Verwechslungsgefahr mit blauem bzw. gelbem Blinklicht (§ 38 StVO)). Hochleistungsscheinwerfer sind in Hinblick auf eine mögliche Gefährdung von Luftfahrzeugen verboten.
3. Unabhängig vom evtl. Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach StVZO ist beim Wagenbau auf die entlang der Zugstrecke (sowie auf der Hin-/Rückfahrt) verfügbaren Straßenbreiten und Durchfahrhöhen zu achten.
4. Zu den wesentlichen Aufgaben des Veranstalters im Vorfeld des Umzuges gehört auch die Verpflichtung von Ordnungskräften, die in ausreichender Zahl vom Veranstalter auf eigene Kosten zu stellen sind, um die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung zu gewährleisten. U. A. sind die Karnevalswagen durch Begleitpersonen so abzusichern, dass Personen-, Sach- und Vermögensschäden grundsätzlich auszuschließen sind.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Ordnerzahl sind außerdem unter Umständen notwendige Alkoholkonsumkontrollen zu berücksichtigen. Auch an den Karnevalstagen gilt das Jugendschutzgesetz. Danach sind alkoholische Getränke für Personen unter 16 Jahren grundsätzlich generell verboten. Das Verbot umfasst sowohl die Abgabe alkoholischer Getränke als auch deren Verzehr. Für 16- und 17-Jährige gilt ein eingeschränktes Alkoholverbot. Verboten sind die Abgabe und der Verzehr alkoholischer Getränke, die Branntwein enthalten (z. B. Schnaps, Likör, aber auch Mix-Getränke wie Lemon-Wodka, Cola-Rum).
Daneben ist der Veranstalter mit der Aufstellung, Überwachung und Entfernung der karnevalszugbedingt angeordneten Verkehrszeichen und -einrichtungen beauftragt. Der Veranstalter hat mit Hilfe von Ordnungskräften sicherzustellen, dass die anlässlich des Zuges angeordneten Verkehrszeichen und -einrichtungen sich in einem einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und ordnungsgemäß befestigt sowie standfest aufgestellt sind.
Während des Umzuges ist die Zugstrecke durch Ordnungskräfte des Veranstalters abzusichern und sicherzustellen, dass keine von der Zugerlaubnis nicht erfassten Fahrzeuge in den gesperrten Bereich einfahren.
Zu den Aufgaben des Veranstalters zählen zudem die Streupflicht bei Glätte und ggfls. während des Umzuges und die Reinigung der Zugstrecke im Anschluss an den Umzug. Anfallende Abfälle (Verpackungsmaterial u. ä.) sind auf Kosten und Veranlassung des Veranstalters ordnungsgemäß zu entsorgen. Erforderlichenfalls sind Container zu stellen.
Bei der Personalplanung ist ein gewisser Vertretungsbedarf (z. B. plötzliche Erkrankung) zu berücksichtigen.
Bei der Personalauswahl ist auf die Geeignetheit der Ordnungskräfte zu achten (z. B. Ausschluss von Schlägern, Cholerikern). Die Geeignetheit betrifft auch den Versicherungsschutz. Ratsam ist eine schriftliche Bestätigung der betreffenden Versicherung, dass die jeweiligen Ordnungskräfte bei der Ausübung der übertragenen Tätigkeiten sowohl unfall- als auch haftpflichtversichert sind. Diese Empfehlung gilt sowohl in Bezug auf gewerbsmäßig als auch ehrenamtlich tätige Ordnungskräfte.
5. Bei der Beschaffung von Wurfmaterial ist Folgendes zu beachten:
Das Werfen von Knallkörpern, feuergefährlichen Wurfartikeln und dergleichen ist verboten.
Ebenso ist das Werfen von harten und/oder scharfkantigen Gegenständen (z. B. Apfelsinen, Äpfel, Getränkedosen, Glasflaschen) untersagt. Wegen der Allergie-/Infektionsgefahr dürfen außerdem Tierfedern, Lumpen, Stoffreste, Sägemehl, Sägespäne, Stroh u. Ä. nicht abgeworfen werden.
Soweit Lebensmittel verteilt werden, muss der Veranstalter deren Genießbarkeit sicherstellen. Es empfiehlt sich nur Lebensmittel abzugeben, deren Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) noch nicht überschritten ist.
Wird Alkohol abgegeben, sind die o. a. Jugendschutzbestimmungen einzuhalten.
6. Der Veranstalter hat eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe zur Deckung von Ansprüchen aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen.
7. Der Veranstalter hat für einen ausreichenden Sanitäts-/ Rettungsdienst zu sorgen. Die Berechnung der notwendigen Einsatzkräfte erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Aufstellfläche für Zuschauer, der zulässigen und der zu erwartenden Personenzahl (Teilnehmer/ Zuschauer) sowie der Gefahrneigung, die bei Karnevalsumzügen lt. überregionalem Erfahrungswert 70 % beträgt.
Das nachfolgende Beispiel (4.000 m² verfügbare Gehwegfläche als Zuschauerraum entlang der Zugstrecke, 1.000 Zugteilnehmer) verdeutlicht das Berechnungsschema:
Punkwert für 17.000 Personen (Maximalwert)
(1.000 Teilnehmer + 16.000 Besucher (4 Pers./m²)
(lt. überregionaler Erfahrungstabelle) 7
Punkwert für 9.000 Personen (Erwartungswert)
(1.000 Teilnehmer + 8.000 Besucher (2 Pers./m²)
soweit der Veranstalter keine Angaben (z. B. Vorjahreswert machen kann)
(lt. überregionaler Erfahrungstabelle) 18
Berechnung: (7 +18) x 70 % = 17,5
Bei einem Punktwert von 17,5 muss der Veranstalter 10 Sanitätshelfer verpflichten.
8. In Hinblick auf den Einsatz von Musikkapellen und/oder -anlagen ist auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) hinzuweisen.
Nach Nr. 6.3 i. V. m. Nr. 6.4 TA beträgt der Immissionsrichtwert für besondere Ereignisse nach Nr. 7.2 TA in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (tags) 70 dB(A). In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (nachts) darf der Immissionsrichtwert 55 dB(A) grundsätzlich nicht übersteigen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die vorgenannten Werte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
9. Die Wiedergabe/ Aufführung urheberrechtlich geschützter Musik auf öffentlichen Veranstaltungen setzt eine Lizenz der GEMA (www.gema.de) voraus. Die Lizenz wird auf Antrag erteilt.
10. Bei sämtlichen Planungen empfiehlt es sich, stets die Kosten/ Gebühren miteinzubeziehen, da neben den Aufwendungen für jedwede Ordnungs-/ Sicherheitsmaßnahmen sowohl die TÜV-Gutachten als auch die seitens der Stadt-/ Kreisverwaltung oder sonstigen Behörden erforderlichen Erlaubnisse und Anordnungen gebührenpflichtig sind.
Ein weiterer Kostenfaktor stellt unter Umständen die Anmietung von Verkehrszeichen/-einrichtungen dar. Der städtische Baubetriebshof stellt zwar Verkehrs-/ einrichtungen für Karnevalszüge im Stadtgebiet im Rahmen der vorhandenen Kapazität zur Verfügung, jedoch ist nicht garantiert, dass die vorhandenen Materialien ausreichen, insofern muss ein Veranstalter die notwendigen Verkehrszeichen/-einrichtungen unter Umständen auch privat anmieten.
Hinweise und Besonderheiten
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Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Informationsblatt nach Artikel 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie unter folgendem Link.
Siehe auch
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Zuständige Einrichtung
Rechts- und Ordnungsamt
Stadtverwaltung
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz
Zuständige Kontaktpersonen
Die Durchführung öffentlicher Karnevalsfeten, Kostümbälle und ähnlicher Veranstaltungen richtet sich nach den für Veranstaltungen generell geltenden Maßgaben. Insofern wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen.
Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich ausschließlich auf die Beantragung von Erkelenzer Karnevalszügen im eigentlichen Sinne. Für die Errichtung von Verkaufswagen/-ständen, Tribünen usw. am Rande des Zugweges gelten die Ausführungen zu dem Stichwort "Sondernutzung" und, soweit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, zu dem Oberbegriff "Schankerlaubnis".
Der Antrag auf Erteilung der erforderlichen Zugerlaubnis muss folgende Angaben umfassen:
- Tag und Zeitraum (einschließlich der Aufstellzeit) des Umzuges, Anzahl der teilnehmenden Personen,
- Auflistung aller teilnehmenden Fahrzeuge (entweder Angabe des amtlichen Kennzeichens oder, soweit nicht vorhanden, der TÜV-Identifikationsnummer),
- Auflistung der teilnehmenden Tiere unter Angabe der Chipnummer oder der sonstigen offiziellen Identifikationsmerkmale,
- Bezeichnung der Straßen (einschließlich Aufstell- und Auflösungsort), über die der Umzug führen soll,
- Bezeichnung des verantwortlichen Zugleiters (Name, Anschrift, Mobilfunknummer),
- Bezeichnung des Versicherungsgebers und
- Freistellungserklärung
Die Versicherungs- und TÜV-Unterlagen sollten bei der Antragstellung grundsätzlich vorliegen.
Bei der Planung eines Karnevalszuges empfiehlt sich die Beachtung folgender Punkte:
1. Bei der Streckenwahl sind bekannte und/ oder absehbare Baustellen im Straßenraum zu berücksichtigen. Außerdem ist den Belangen von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst Rechnung zu tragen.
2. Die Teilnahme an der Veranstaltung entbindet nicht von der Beachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie der hierzu ergangenen ergänzenden Verordnungen. Daher ist die Teilnahme von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen o. ä. (Gartenmaschinen, Gabelstapler u. ä.) verboten.
Die Vorschriften der StVO und der StVZO finden auf die im Zuge mitgeführten Fahrzeuge im gesetzlich bestimmten Umfang Anwendung. Der Veranstalter ist verantwortlich für die Beachtung der gesetzlichen (u. a. versicherungsrechtlichen) Vorgaben und die Einhaltung des Merkblattes über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen bei Brauchtumsveranstaltungen. Die besagten Regelungen betreffen auch die Zugmaschinen. Auch Zugmaschinen dürfen nur im gesetzlich zulässigen Rahmen dekoriert/ verändert werden. Dabei ist u. a. zu beachten, dass ausreichende Sichtverhältnisse für den Fahrer gewährleistet sind.
Soweit ein Umzug bei Dunkelheit/ Dämmerung stattfindet, sind § 17 StVO und §§ 49 a ff. zu beachten. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende Lichtverhältnisse bestehen. Es dürfen nur gesetzlich zulässige Beleuchtungskörper eingesetzt werden (z. B. Augensicherheit, keine Blendwirkung (§ 33 StVO), keine Verwechslungsgefahr mit blauem bzw. gelbem Blinklicht (§ 38 StVO)). Hochleistungsscheinwerfer sind in Hinblick auf eine mögliche Gefährdung von Luftfahrzeugen verboten.
3. Unabhängig vom evtl. Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach StVZO ist beim Wagenbau auf die entlang der Zugstrecke (sowie auf der Hin-/Rückfahrt) verfügbaren Straßenbreiten und Durchfahrhöhen zu achten.
4. Zu den wesentlichen Aufgaben des Veranstalters im Vorfeld des Umzuges gehört auch die Verpflichtung von Ordnungskräften, die in ausreichender Zahl vom Veranstalter auf eigene Kosten zu stellen sind, um die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung zu gewährleisten. U. A. sind die Karnevalswagen durch Begleitpersonen so abzusichern, dass Personen-, Sach- und Vermögensschäden grundsätzlich auszuschließen sind.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Ordnerzahl sind außerdem unter Umständen notwendige Alkoholkonsumkontrollen zu berücksichtigen. Auch an den Karnevalstagen gilt das Jugendschutzgesetz. Danach sind alkoholische Getränke für Personen unter 16 Jahren grundsätzlich generell verboten. Das Verbot umfasst sowohl die Abgabe alkoholischer Getränke als auch deren Verzehr. Für 16- und 17-Jährige gilt ein eingeschränktes Alkoholverbot. Verboten sind die Abgabe und der Verzehr alkoholischer Getränke, die Branntwein enthalten (z. B. Schnaps, Likör, aber auch Mix-Getränke wie Lemon-Wodka, Cola-Rum).
Daneben ist der Veranstalter mit der Aufstellung, Überwachung und Entfernung der karnevalszugbedingt angeordneten Verkehrszeichen und -einrichtungen beauftragt. Der Veranstalter hat mit Hilfe von Ordnungskräften sicherzustellen, dass die anlässlich des Zuges angeordneten Verkehrszeichen und -einrichtungen sich in einem einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und ordnungsgemäß befestigt sowie standfest aufgestellt sind.
Während des Umzuges ist die Zugstrecke durch Ordnungskräfte des Veranstalters abzusichern und sicherzustellen, dass keine von der Zugerlaubnis nicht erfassten Fahrzeuge in den gesperrten Bereich einfahren.
Zu den Aufgaben des Veranstalters zählen zudem die Streupflicht bei Glätte und ggfls. während des Umzuges und die Reinigung der Zugstrecke im Anschluss an den Umzug. Anfallende Abfälle (Verpackungsmaterial u. ä.) sind auf Kosten und Veranlassung des Veranstalters ordnungsgemäß zu entsorgen. Erforderlichenfalls sind Container zu stellen.
Bei der Personalplanung ist ein gewisser Vertretungsbedarf (z. B. plötzliche Erkrankung) zu berücksichtigen.
Bei der Personalauswahl ist auf die Geeignetheit der Ordnungskräfte zu achten (z. B. Ausschluss von Schlägern, Cholerikern). Die Geeignetheit betrifft auch den Versicherungsschutz. Ratsam ist eine schriftliche Bestätigung der betreffenden Versicherung, dass die jeweiligen Ordnungskräfte bei der Ausübung der übertragenen Tätigkeiten sowohl unfall- als auch haftpflichtversichert sind. Diese Empfehlung gilt sowohl in Bezug auf gewerbsmäßig als auch ehrenamtlich tätige Ordnungskräfte.
5. Bei der Beschaffung von Wurfmaterial ist Folgendes zu beachten:
Das Werfen von Knallkörpern, feuergefährlichen Wurfartikeln und dergleichen ist verboten.
Ebenso ist das Werfen von harten und/oder scharfkantigen Gegenständen (z. B. Apfelsinen, Äpfel, Getränkedosen, Glasflaschen) untersagt. Wegen der Allergie-/Infektionsgefahr dürfen außerdem Tierfedern, Lumpen, Stoffreste, Sägemehl, Sägespäne, Stroh u. Ä. nicht abgeworfen werden.
Soweit Lebensmittel verteilt werden, muss der Veranstalter deren Genießbarkeit sicherstellen. Es empfiehlt sich nur Lebensmittel abzugeben, deren Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) noch nicht überschritten ist.
Wird Alkohol abgegeben, sind die o. a. Jugendschutzbestimmungen einzuhalten.
6. Der Veranstalter hat eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe zur Deckung von Ansprüchen aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen.
7. Der Veranstalter hat für einen ausreichenden Sanitäts-/ Rettungsdienst zu sorgen. Die Berechnung der notwendigen Einsatzkräfte erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Aufstellfläche für Zuschauer, der zulässigen und der zu erwartenden Personenzahl (Teilnehmer/ Zuschauer) sowie der Gefahrneigung, die bei Karnevalsumzügen lt. überregionalem Erfahrungswert 70 % beträgt.
Das nachfolgende Beispiel (4.000 m² verfügbare Gehwegfläche als Zuschauerraum entlang der Zugstrecke, 1.000 Zugteilnehmer) verdeutlicht das Berechnungsschema:
Punkwert für 17.000 Personen (Maximalwert)
(1.000 Teilnehmer + 16.000 Besucher (4 Pers./m²)
(lt. überregionaler Erfahrungstabelle) 7
Punkwert für 9.000 Personen (Erwartungswert)
(1.000 Teilnehmer + 8.000 Besucher (2 Pers./m²)
soweit der Veranstalter keine Angaben (z. B. Vorjahreswert machen kann)
(lt. überregionaler Erfahrungstabelle) 18
Berechnung: (7 +18) x 70 % = 17,5
Bei einem Punktwert von 17,5 muss der Veranstalter 10 Sanitätshelfer verpflichten.
8. In Hinblick auf den Einsatz von Musikkapellen und/oder -anlagen ist auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) hinzuweisen.
Nach Nr. 6.3 i. V. m. Nr. 6.4 TA beträgt der Immissionsrichtwert für besondere Ereignisse nach Nr. 7.2 TA in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (tags) 70 dB(A). In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (nachts) darf der Immissionsrichtwert 55 dB(A) grundsätzlich nicht übersteigen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die vorgenannten Werte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
9. Die Wiedergabe/ Aufführung urheberrechtlich geschützter Musik auf öffentlichen Veranstaltungen setzt eine Lizenz der GEMA (www.gema.de) voraus. Die Lizenz wird auf Antrag erteilt.
10. Bei sämtlichen Planungen empfiehlt es sich, stets die Kosten/ Gebühren miteinzubeziehen, da neben den Aufwendungen für jedwede Ordnungs-/ Sicherheitsmaßnahmen sowohl die TÜV-Gutachten als auch die seitens der Stadt-/ Kreisverwaltung oder sonstigen Behörden erforderlichen Erlaubnisse und Anordnungen gebührenpflichtig sind.
Ein weiterer Kostenfaktor stellt unter Umständen die Anmietung von Verkehrszeichen/-einrichtungen dar. Der städtische Baubetriebshof stellt zwar Verkehrs-/ einrichtungen für Karnevalszüge im Stadtgebiet im Rahmen der vorhandenen Kapazität zur Verfügung, jedoch ist nicht garantiert, dass die vorhandenen Materialien ausreichen, insofern muss ein Veranstalter die notwendigen Verkehrszeichen/-einrichtungen unter Umständen auch privat anmieten.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Informationsblatt nach Artikel 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie unter folgendem Link.
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